Referat 46 Verkehr
Referatsleitung
Dr. Anja Dürr
07071 757-3413
anja.duerr@rpt.bwl.de
Stellvertretung
Marc Stoll
07071 757-3680
marc.stoll@rpt.bwl.de
Unsere Aufgaben
Das Verkehrsreferat hat ein breites Aufgabenspektrum und bedient einen großen Kundenkreis: Unsere Kunden sind Kommunen und Landratsämter als Straßenverkehrsbehörden und Straßenverkehrszulassungsbehörden, Busunternehmen, Schwertransportunternehmen, Fahrzeughalter und Taxiunternehmen. Wir erteilen Genehmigungen und Erlaubnisse und erlassen Widerspruchsbescheide.
Als höhere Straßenverkehrsbehörde haben wir die Rechts- und Fachaufsicht über die Verkehrsbehörden von über 40 Kreisen und Kommunen. Wir entscheiden über Beschwerden und Widersprüche zu allen Fragen der StVO und beraten insbesondere zu verkehrsrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verkehrswende. Oberste Priorität hat die Verkehrssicherheit.
Wichtig ist uns auch der Schutz vor Verkehrslärm: Wir entscheiden darüber, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Fahrverboten zur Reduzierung des Verkehrslärms zugestimmt werden kann.
Weiterführende Informationen zum Lärmschutz und zur Lärmaktionsplanung.
Darüber hinaus genehmigen wir Motor- und Radsportveranstaltungen auf Straßen, wenn sie im Regierungsbezirk beginnen und über die Landesgrenze hinausführen. Zuständig sind wir auch für die Genehmigung von Ausnahmen zum Abschleppen von Fahrzeugen auf der Autobahn (§ 15a StVO).
Wir erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen, Schwerlastfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeuge (Sonderfahrzeuge, wie z.B. Autokrane), die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Werden bestimmte Grenzwerte nicht überschritten, können bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO auch Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO für überstehende Ladung miterteilt werden.
Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes,
- eine Bestätigung des Kfz.-Haftpflichtversicherers (bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen) bzw. des Betriebshaftpflichtversicherers (bei versicherungsfreien Fahrzeugen), dass trotz Ausnahmegenehmigung Versicherungsschutz besteht,
- eine Haltererklärung, sofern die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und / oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO durch uns miterteilt werden soll.
Außerdem erteilen wir Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Wir führen die Rechts- und Fachaufsicht über die KFZ-Zulassungsbehörden und entscheiden über Widersprüche, beispielsweise gegen die Stilllegung eines Fahrzeugs oder die Auferlegung eines Fahrtenbuches.
Kontakt
Um Straßen, Brücken und sonstige Infrastruktur zu schützen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten, koordinieren wir die Prüfung, ob Fahrtrouten für Großraum- und Schwertransporte geeignet sind.
Die Antragstellung und die Bearbeitung erfolgt über das bundesweite Verfahren für Großraum- und Schwertransporte VEMAGS.
Bitte beachten Sie:
Die Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte erhalten Sie von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt), in deren Bezirk der Transport beginnt, oder am Sitz Ihres Unternehmens oder der eingetragenen Zweigniederlassung.
Kontakt
Im Bereich Personenbeförderung erteilen wir Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb von Linienverkehren mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen sowie im grenzüberschreitenden Omnibusverkehr. Hierbei befassen wir uns auch mit den Fahrplänen und Tarifen in den Verkehrsverbünden Neckar-Alb-Donau (naldo), Donau-Iller (DING) und Bodensee-Oberschwaben (bodo).
Im Personenbeförderungsrecht üben wir die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise und die Stadt Ulm aus und sind Widerspruchsbehörde. Dazu gehören in erster Linie Widersprüche gegen Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden zu Gelegenheitsverkehren (Taxi, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen sowie Mietomnibus- und Mietwagenverkehre).
Außerdem sind wir für den Güterkraftverkehr ebenfalls Rechts- und Fachaufsichtsbehörde und auch hier für die Bearbeitung von Widersprüchen zuständig.
Weitere Informationen zu Personenbeförderung | ÖPNV
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist seit dem 1. Januar 2017 als zentrale Luftfahrtbehörde des Landes zuständig für Luftverkehrs- und Luftsicherheitsaufgaben.
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