Schusswaffen und Böller
Beschussprüfung (Gesetzliche Prüfung)
Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Schusswaffen von Jägern, Sport- oder Brauchtumsschützen, welche vorübergehend in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder mitgenommen werden, unterliegen nicht der Beschusspflicht.
Beim Beschuss von Schusswaffen ist zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile der Schusswaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit). Dies gilt sowohl für Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen als auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Böller.
Weitere Prüfungen sind die der
- Kennzeichnung nach §24 Waffengesetz
- Funktionssicherheit
- Maßhaltigkeit
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