Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen
Beschusspflicht
Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile (z.B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Schusswaffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.
Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen.
Schusswaffen von Jägern, Sport- oder Brauchtumsschützen, welche vorübergehend in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder mitgenommen werden, unterliegen nicht der Beschusspflicht.
Beschussprüfung
Bei dem Beschuss von Schusswaffen ist zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile der Schusswaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit).
Weitere Prüfungen sind die der
- Kennzeichnung nach §24 Waffengesetz
- Funktionssicherheit
- Maßhaltigkeit
Prüfzeichen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen.