Ein mädchen sitzt in einer Nestschaukel auf dem Spielplatz

Home Outdoor Play Equipment

Schwerpunktaktion aus dem Jahr 2020

Im Rahmen der EU-weiten Schwerpunktaktion „Home Outdoor Play Equipment“ wurde die Möglichkeit geschaffen, verschiedene Risikofaktoren an Aktivitätsspielzeug zu eruieren und entsprechende Gefahren bei der Verwendung durch besonders gefährdete Verbraucher – nämlich durch Kinder - zu verringern. Bei Aktivitätsspielzeug handelt es sich um Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.

Da in Baden-Württemberg bezüglich der Sicherheit von Aktivitätsspielzeug bislang keine Ergebnisse vorlagen, war demnach erster Anlass der Teilnahme an der Schwerpunktaktion, sich einen Überblick über Gefährdungen durch Aktivitätsspielzeug, welches in Baden-Württemberg bereitgestellt wird, zu verschaffen. Bisheriger Schwerpunkt von Überprüfungen hinsichtlich Spielzeug lag vor allen Dingen in der chemischen, aber auch mechanischen Sicherheit von Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren.

Entsprechend den aus der Schwerpunktaktion gezogenen Erfahrungen können in den Folgejahren zielgerichtete Überprüfungen an verschiedenen Aktivitätsspielzeugen, durch welche nach Auswertung der Ergebnisse eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgeht, in Planung gehen. Die Konformität von Aktivitätsspielzeug wird gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) sowie der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug geregelt.

Vorgehen und Methodik

Der Fokus der Schwerpunktation wurde auf eine Überprüfung der mechanischen Sicherheit, der Entflammbarkeit von begehbarem Spielzeug (z.B. Spielhäusern) sowie der erforderlichen Kennzeichnungs-, Wartungs- und Gebrauchshinweise gelegt. Genaue Prüfgrundsätze hierfür waren in den Normen 71-1:2014+A1:2018 - Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften, EN 71-2:2011+A1:2014 - Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit und DIN EN 71-8:2018 - Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch festgelegt.

Als zu überprüfende Aktivitätsspielzeuge wurden Spieltürme, Spielhäuser und Schaukeln ausgewählt. Insgesamt nahmen acht Behörden aus den folgenden sieben Mitgliedstaaten daran teil: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Island, Österreich, Kroatien und Zypern.

Aus Deutschland nahm, neben dem Regierungspräsidium Tübingen, noch die Bezirksregierung Arnsberg teil. Durch die teilnehmenden Behörden sollten jeweils acht Aktivitätsspielzeuge entnommen werden: ein Spielturm, zwei Spielhäuser und fünf Schaukeln.

Da durch die beginnende Corona-Pandemie unsicher war, inwieweit durch kurzfristig festgelegte Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie eine Entnahme von Prüfmustern vor Ort möglich ist, war es den einzelnen Teilnehmern freigestellt, eine teilweise oder komplette Online-Entnahme der Prüfmuster durchzuführen.

Das Regierungspräsidium Tübingen entschied sich für eine Online-Entnahme und damit, soweit es möglich war, alle acht Prüfmuster im festgesetzten Zeitrahmen zu entnehmen. Bis auf eines der Prüfmuster, welches bei einem ortsansässigen Baumarkt entnommen wurde, konnten letztendlich alle durch das Regierungspräsidium Tübingen entnommenen Prüfmuster online bei Baden-Württembergischen Händlern oder (Quasi-)Herstellern entnommen werden.

Als Prüfinstitut wurde eine für die Spielzeugrichtlinie benannte Prüfstelle in Spanien ausgewählt.

Die Prüfmuster wurden – soweit es Größe und Gewicht zuließen – per Post oder – wenn Größe und Gewicht das zulässige Maß überschritten – per Spedition nach Spanien in die benannte Prüfstelle geliefert. Leider konnten beim Postversand zwei der Prüfmuster durch die Prüfstelle in Spanien nicht persönlich entgegengenommen werden. Diese Prüfmuster, bei welchen es sich einmal um eine Nestschaukel und einmal um eine Brettschaukel handelte, konnten im Nachgang trotz intensiver Suche der Prüfstelle und Recherche des Regierungspräsidiums bei der Post nicht mehr aufgefunden werden, weshalb es schlussendlich nur zu insgesamt sechs Überprüfungen von Aktivitätsspielzeugen des Regierungspräsidium Tübingen (RPT) gekommen ist. Die Prüfmuster sollten mit Frist zum 01.09.2020 am Prüfinstitut angekommen sein. Beendet waren die Überprüfungen bis Oktober 2020.

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Zusammenfassung der Ergebnisse

Nestschaukel mit mangelhafter Seilaufhängung (QUELLE: AIJU)

Bei zwei der Prüfmuster konnten im Rahmen der Teilprüfung sowohl sicherheitstechnische Mängel, als auch Kennzeichnungsmängel festgestellt werden.

Bei den sicherheitstechnischen Mängeln handelte es sich zum einen um ein Spielhaus, bei welchem der Kamin nicht in senkrechter Position montiert werden konnte und somit Fangstellen für Kleidung und Haare bildete, und zum anderen um eine Nestschaukel, bei der die Knoten, welche die Seile der Aufhängung mit der Schaukel verknüpfen, lediglich mit einem Kabelbinder fixiert waren. Dieser ließ sich sehr einfach per Hand lösen.

Bei zwei weiteren Prüfmustern wurde bemängelt, dass die aufgeführten Warnhinweise nicht im Detail dem in der Spielzeugverordnung geforderten Wortlaut entsprechen. Die Bedeutung des Wortlautes war jedoch identischen Inhalts und erfüllte nach Auffassung des RPT deshalb ihren Zweck. Dies war beim Spielturm und einer Schaukel der Fall. Bei einer weiteren Schaukel wurde bemängelt, dass lediglich deutsche Warnhinweise angebracht seien, was das Regierungspräsidium Tübingen jedoch nicht als Mangel bewerten konnte, da diese in Deutschland angeboten und bereitgestellt wird. Bei einem der entnommenen Prüfmuster wurde keine Bemängelung durch das Prüfinstitut vorgebracht. Es handelte sich hierbei um das zweite Spielhaus.

Hinsichtlich der Prüfung der Entflammbarkeit des begehbaren Spielzeugs konnten bei allen Prüfmustern keine Mängel festgestellt werden.

Einen Überblick über die Ergebnisse der anderen an der Schwerpunktaktion beteiligten Mitgliedstaaten kann nach Fertigstellung durch die Projektleitung dem Gesamtbericht der Schwerpunktaktion entnommen werden.

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Maßnahmen und Folgerungen

Das Risiko durch den festgestellten sicherheitstechnischen Mangel eines Spielhauses, bei welchem der Kamin nicht in senkrechter Position montiert werden konnte und somit Fangstellen für Kleidung und Haare bildete, wurde durch das RPT mit „gering“ bewertet. Der in Baden-Württemberg ansässige Händler stellte als Reaktion auf das Revisionsschreiben des RPT die Bereitstellung auf dem Markt ein. Das weitere Vorgehen wurde durch Abgabe des Staffelstabes in die Verantwortung der zuständigen Herstellerbehörde in Norddeutschland gelegt.

Das Risiko durch Verwendung der Nestschaukel, bei der die Knoten der Seilaufhängung jeweils lediglich mit einem Kabelbinder fixiert waren, wurde durch das RPT mit „hoch“ bewertet. Mangelhafter Informationsfluss, unzureichende Dokumentation, nicht vorhandene Nachweise der Konformität sowie fehlende Einsicht in das von der Nestschaukel ausgehende Risiko veranlassten das RPT hier letztendlich zur Anordnung eines Rückrufes. Bei dem in Baden-Württemberg ansässigen (Quasi-)Hersteller handelte es sich gleichzeitig um den Einführer in die EU.

Bei beiden Spielzeugen, bei welchen ein nicht detailgetreuer Warnhinweis bemängelt wurde, wurden die beiden nicht in Deutschland ansässigen Hersteller (ein (Quasi-)Hersteller befand sich in Belgien, der andere in Polen) sowie die beiden in Baden-Württemberg ansässigen Händler durch ein Informationsschreiben darüber in Kenntnis gesetzt. Eine Übersicht über die in der Schwerpunktaktion festgestellten Mängel entnehmen Sie der Tabelle.

Ergebnisse der Schwerpunktaktion (Quelle: RPT)

 

Kein Mangel festgestellt

Beanstandung

Anzahl

4

2

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus insgesamt eine Mängelquote von über 30 Prozent, zählt man die vorgebrachten Mängelhinweise bezüglich der anderslautenden Warnhinweise nicht mit.

Eine repräsentative Erkenntnis über Risikofaktoren und Gefährdungen im Zusammenhang mit Aktivitätsspielzeug in Baden-Württemberg kann unseres Erachtens aufgrund der geringen Anzahl an durchgeführten Prüfungen für das RPT nicht gezogen werden. Da jedoch eine relativ neue Produktgruppe – die der Nestschaukeln – mittlerweile immer mehr Gefallen unter den Kindern findet und in dieser Kategorie ein gravierender sicherheitstechnischer Mangel festgestellt werden konnte, wird innerhalb des Regierungspräsidiums angedacht, diese in einer gesonderten Schwerpunktaktion noch einmal speziell in den Fokus zu nehmen. 

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