Konservierungsmittel in Wasch- und Reinigungsmitteln
Schwerpunktaktion aus dem Jahr 2019
Wasch- und Reinigungsmittel (WRM) stellen eine Produktgruppe dar, mit denen die meisten Verbraucher täglich in Berührung kommen. Beim Verwenden dieser Produkte ist ein unbeabsichtigter direkter Hautkontakt ein regelmäßig auftauchendes Phänomen. Denkbar ist die Exposition mit dem Wasch- und Reinigungsmittel, verdünnt oder auch unverdünnt, zum Beispiel beim Abspülen von Geschirr, beim Putzen des Bades oder beim Einfüllen von Waschmitteln in die Maschine, aber auch durch nicht vollständig entfernte Rückstände von Waschmittel in der Kleidung.
Neben den klassischen festen oder pulverförmigen WRM haben sich am Markt eine Vielzahl an flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln etabliert. Die flüssige Form macht die Produkte allerdings anfälliger für mikrobiologische Kontaminationen und Verderb. Daher werden diesen Produkten häufig ein oder mehrere Konservierungsmittel zugesetzt, von denen einige dafür bekannt sind, Allergien oder Hautirritationen hervorrufen zu können.
Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes von Verbrauchern mit WRM ist das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt besonders relevant. Diese hohe Relevanz ist in den gesetzlichen Anforderungen an diese Produktgruppe, die durch die Europäische Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 (DetergV) umgesetzt wird, widergespiegelt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben außerdem über die Vorgaben der DetergV hinaus durch das nationale Wasch-und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) ergänzt. Bei Überwachungsaktionen in den vergangenen Jahren wurde wiederholt eine hohe Anzahl an Verstößen bei Wasch- und Reinigungsmitteln festgestellt, weshalb dieser Produktbereich erneut in eine Jahresaktion einbezogen wurde.
Methodik und Vorgehen
An der Jahresaktion waren das Referat 35 „Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung“ des Regierungspräsidiums Tübingen durch die Stabstelle Ernährungssicherheit (SES), das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA Stuttgart) und verschiedene untere Lebensmittelüber-wachungsbehörden (LMÜ) beteiligt. Eine Aufstellung der stichprobenartig ausgewählten Produkte aus dem Präsenzhandel wurde dem CVUA Stuttgart vom RPT zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Vorschläge wurden 20 Produkte über die Probenbörse der LMÜ bei Händlern in Baden-Württembergaus dem Präsenzhandel entnommen.
Vier Proben wurden durch die SES imInternethandel mittels Testkäufen erworben. Die Proben wurden vom CVUA Stuttgart einer qualitativen und quantitativen Analyse auf die gängigen Konservierungsstoffe mittels Flüssigchromatographie mit gekoppeltem Massenspektrometer (LC-MS) und Gaschromatographie mit gekoppeltem Massenspektrometer (GC-MS) unterzogen. Die Sicherheitsdatenblätter der Produkte wurden bei den Herstellerfirmen durch das RPT angefordert.
Basierend auf den Angaben im Sicherheitsdatenblatt, den Angaben auf dem Etikett der Produkte und den Laborergebnissen, wurden
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemäß der DetergV,
- die Verkehrsfähigkeit der Produkte sowie eventuelle Kennzeichnungspflichten gemäß der Biozidprodukteverordnung (BiozidPV),
- die Sicherheitsdatenblätter insbesondere der Kapitel 1 bis 3 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung),
- die Meldepflichten des WRMG und
- die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) überprüft.
Von den 24 entnommenen Produkten handelte es sich bei einem Produkt um ein pulverförmiges Waschmittel, welches nicht auf Konservierungsstoffe untersucht wurde. Bei zwei weiteren Produkten handelte es sich um so genannte Liquid Caps, die darüber hinaus in einer parallel laufenden Schwerpunkaktion überprüft wurden. Aus diesem Grund wurden diese beiden Produkte im Rahmen der vorliegenden Jahresaktion nur auf Konservierungsstoffe untersucht.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Bei zwölf der 24 entnommenen Produkte wurde mindestens ein Mangel festgestellt, zwölf Produkte waren in der Überprüfung nicht auffällig. Die Mehrzahl der mangelhaften Produkte wies nur einen Mangel auf, es gab allerdings auch mehrere Produkte mit verschiedenen Mängeln. Bei drei Produkten konnten sogar jeweils fünf verschiedene Mängel festgestellt wurden. Insgesamt wurden in dieser Jahresaktion 30 Mängel festgestellt.
Der Großteil der Verstöße betraf die Anforderungen der DetergV. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Verstöße:
- Die enthaltenen Konservierungsstoffe waren bei fünf Produkten nicht korrekt auf der Verpackung des Produktes aufgeführt.
- Das nach Anhang VII Abschnitt D erforderliche Datenblatt war bei fünf Produkten im Internet nicht auffindbar oder entsprach nicht den Vorgaben.
- Bei zwei Produkten war die Website, auf der das Verzeichnis der Inhaltstoffe abgerufen wer-den kann, nicht auf der Verpackung angegeben.
- Bei einem Produkt stimmte die Inhaltsangabe im Datenblatt nicht mit den Angaben auf der Verpackung überein.
Der in Anhang VII Abschnitt D geforderte Link zur Webseite war bei vier Produkten nicht vorhanden. Die Vorgaben der REACH-Verordnung an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) war der Rechtsbereich, der die zweithäufigsten Mängel aufwies. Es wurden bei sieben Produkten formale Fehler im SDB festgestellt.
Zu den Vorgaben der CLP-Verordnung ergab sich bei einem Produkt eine Fehleinstufung und somit auch eine Fehlkennzeichnung des Produktes. Bei einem weiteren ergab sich der Anfangsverdacht eines Mangels hinsichtlich Kennzeichnung. Da es sich hierbei um ein im Onlinehandel entnommenes Produkt handelte, wurde der Vorgang an die für den Händler und Hersteller örtlich zuständige Behörde außerhalb Baden-Württemberg weitergeleitet.
Die vier festgestellten Mängel in Bezug auf die Vorgaben des WRMG betrafen den Sachverhalt, dass entgegen § 10 des WRMG für das jeweilige Produkt kein Datenblatt an das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt wurde. Bezüglich den Vorgaben der BiozidPV wurden bei den überprüften Proben keine Verstöße festgestellt.
Die Mehrzahl der festgestellten Mängel traten bei den über das Internet bezogenen Proben auf. Bei diesen wurden einmal drei, einmal vier und zweimal fünf verschiedene Mängel festgestellt.
Masnahmen und Folgerungen
Bei festgestellten Mängeln wurden die Händler und Hersteller mit Sitz in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Tübingen mit den Überprüfungsergebnissen konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Alle betroffenen Händler und Hersteller leiteten freiwillige Maßnahmen ein, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Bei Produkten mit Mängeln von Händlern oder Herstellern, deren Sitz nicht in Baden-Württemberg lag, wurde der Vorgang an die jeweils örtlich zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Dies war insbesondere bei allen durch Online-Testkäufen erworbenen Proben der Fall, da hier sowohl die Händler als auch die Hersteller nicht in Baden-Württemberg ansässig waren.
Die Abgabe erfolgte, soweit möglich, über das Marktüberwachungs-Informationssystem ICSMS. Sofern die örtlich zuständige Behörde nicht an ICSMS angeschlossen war, wurde der Vorgang per E-Mail weitergeleitet. Auffällig ist bei den Ergebnissen der diesjährigen Aktion, dass es wie im vergangenen Jahr wieder eine insgesamt sehr hohe Beanstandungsquote gab.
50 Prozent der Produkte hatten mindestens einen Präsenzhandel: Schwerpunkt waren hierbei Verstöße gegen die Vorgaben der DetergV. Weiterhin auffällig war, dass alle aus dem Onlinehandel entnommenen Produkte zu beanstanden waren. Bei diesen Produkten wurden jeweils mehrere Mängel festgestellt und sie wiesen 57 Prozent der insgesamt festge-stellten Mängel auf. Darüber hinaus waren jedoch auch viele aus dem Präsenzhandel entnommene Produkte auffällig.In Anbetracht der hohen Beanstandungsquote, vor allem im Bereich der DetergV, wird die Aktion im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel fortgeführt. Dabei wird aufgrund der dargestellten Ergebnisse ebenfalls wieder ein Teil der Proben aus dem Onlinehandel entnommen.