Liquid Caps
Schwerpunktaktion aus dem Jahr 2019
Bei Liquid Caps handelt es sich um flüssige, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in fertig dosierten Verpackungen, die sich während des Waschgangs auflösen. Für kleine Kinder sind die Li-quid Caps insbesondere durch die bunten Kammern, den Duft und die weiche Haptik attraktiv. Daher besteht eine erhöhte Gefahr, dass die in den Liquid Caps hoch konzentrierten Tenside beim Platzen ins Auge gelangen oder verschluckt werden, wenn Kleinkinder zum Beispiel auf solche Caps beißen und es zu einer Freisetzung kommt.
Nach der Markteinführung von Liquid Caps im Jahr 2012 kam es zu einer nationalen und internatio-nalen Zunahme von Vergiftungsfällen mit Kleinkindern. Hierbei handelte es sich beispielsweise um Augenverletzungen, Magen-/Darmstörungen oder Atembeschwerden nach dem Kontakt mit dem Flüssigwaschmittel. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit der Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 vom 05.12.2014 eine Anpassung der CLP-Verordnung, mit der weiterreichende Anforderungen an Liquid Caps beispielsweise an die Druckfestigkeit und Auflösbarkeit dieser Produkte gestellt wurden. Auf Grund der Ergebnisse der Jahresaktion Liquid Caps im Jahr 2018 mit einer Beanstandungsquote von 80 Prozent wurde die Aktion 2019 mit den gleichen Prüfinhalten fortgeführt. Diese beinhalteten die Überprüfung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Liquid Caps gemäß CLP-Verordnung sowie verschiedene dort genannte spezifische Vorgaben für „flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch“. Außerdem fand eine Überprüfung der zugehörigen SDB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen (REACH-Ver-ordnung) statt.Da Liquid Caps zudem in den Geltungsbereich des WRMG sowie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (EG-DetergV) fallen, wurden zusätzlich die Informations- und Kennzeichnungspflichten und die Meldepflicht für Wasch- und Reinigungsmittel an das BfR überprüft.
Methodik und Vorgehen
Für die Jahresaktion wurden insgesamt zehn für den privaten Endverbraucher bestimmte Produkte von acht verschiedenen Herstellern entnommen. Sieben dieser Produkte stammten aus dem Einzelhandel. Ein Produkt, das ausschließlich ein Internethändler anbot, wurde bei diesem angefordert. Zwei Produkte wurden direkt bei dem Hersteller mit Sitz in Baden-Württemberg angefordert. Die Anforderung der zugehörigen SDB erfolgte jeweils direkt beim Hersteller. Bei allen Produkten wurden die Anforderungen bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung nach der CLP-Verordnung unter Berücksichtigung der Angaben in den zugehörenden SDB überprüft.
Die für Liquid Caps geltenden weiterreichenden Anforderungen an die äußere und auflösbare Verpackung wurden durch das Prüflabor der LUBW überprüft. Dies umfasste die Vorgaben gemäß CLP-Verordnung an die äußere Verpackung in Bezug auf die Undurchsichtigkeit, den Warnhinweis „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ sowie die Anforderung, dass der Behälter selbststehend und wiederverschließbar ausgeführt sein muss und der Verschluss für Kleinkinder nur schwer zu öffnen sein darf. Die auflösbaren Verpackungen wurden außerdem einer mechanischen Druckprüfung unterzogen. Hierfür wurden jeweils acht Liquid Caps in der Regel aus zwei verschiedenen Chargen getestet.
Gemäß CLP-Verordnung muss die auflösbare Verpackung von Liquid Caps einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können. Darüber hinaus muss diese Verpackung den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Ver-packung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird, was in einem entsprechenden Auflösetest nachvollzogen wurde. Die bei diesen Tests einzuhaltenden Standardprüfbedingungen für die Luftfeuchtigkeit und Temperatur sind in der CLP-Verordnung nicht näher definiert. Da üblicherweise bei solchen Tests von einer Luftfeuchtigkeit von 50 Prozent und einer Temperatur von ca. 23°C ausgegangen wird, wurden die Liquid Caps vor dem Druck-und Auflösetest für mindestens 24 Stunden unter diesen Bedingungen gelagert.
Ergänzend wurden die Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach der EG-DetergV sowie die Meldepflicht nach dem WRMG überprüft.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Im Ergebnis wurden bei vier der zehn überprüften Produkte (40 Prozent) Mängel in mindestens einem der überprüften Rechtsbereiche vorgefunden. Die höchste Beanstandungsquote (drei von zehn Produkten; entspricht 30 Prozent) gab es im Rechtsbereich der CLP-Verordnung. In den Bereichen der REACH-Verordnung wurde ein Produkt beanstandet, da eine Angabe zur erforderlichen Notrufnummer im Sicherheitsdatenblatt fehlte. Im Bereich der EG-DetergV waren zwei Produkte zu bean-standen. Bei einem Produkt fehlte eine Angabe im Datenblatt für den Verbraucher, bei dem anderen Produkt waren die auf dem Etikett genannten Duftstoffe nicht im Datenblatt für den Verbraucher zu finden. -73-Im Vergleich zur Jahresaktion 2018 wird deutlich, dass insbesondere im Rechtsbereich der CLP-Verordnung die Beanstandungsquote stark gesunken ist. Diese fiel im Vorjahr mit 70 Prozent (sieben von zehn Produkten) noch deutlich höher aus.
Die geringere Beanstandungsquote im Bereich der CLP-Verordnung ergab sich insbesondere dadurch, dass die Zahl der Verstöße für die Prüfpunkte Verschluss der äußeren Verpackung sowie die mechanische Druckprüfung im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringer ausfielen.
2019 wurden darüber hinaus bei einem Produkt sowohl Mängel beim Auflösetest als auch beim Drucktest festgestellt. Bei einem weiteren Produkt wurde der Verschluss der äußeren Verpackung – ein Beutel mit einem Zip-Verschluss – beanstandet. Entgegen den Vorgaben war in diesem Fall nicht gewährleistet, dass die Verpackung von Kleinkindern nur schwer zu öffnen war, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände zu bewerkstelligen war. Bei einem dritten Produkt wurden Mängel bei der Kennzeichnung der äußeren Verpackung gemäß CLP-Verordnung festgestellt, da auf dem Kennzeichnungsetikett die Angabe zu einem sensibilisierenden Stoff fehlte.
Maßnahmen und Folgerungen
In zwei Fällen wurden die betroffenen Händler bei festgestellten Mängeln mit dem Überprüfungser-gebnis konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Da der Sitz des Herstellers dieser Produkte nicht in Baden-Württemberg lag, wurde außerdem die für den Hersteller örtlich zuständige Überwachungsbehörde über ICSMS informiert. In einem Fall wurde ein bemängeltes Produkt kurz nach der Probennahme durch den Hersteller nicht mehr in Verkehr gebracht, so dass sich die Verfolgung dieses Mangels erübrigte. Bei dem im Onlinehandel angebotenen Produkt mit Mängeln wurde der In-ternethändler direkt durch das RPTinformiert. Von dort wurde zugesagt, die Mängel zu beseitigen.
Insgesamt wurde im Rahmen der Überwachungsaktion eine Beanstandungsquote von 40 Prozent festgestellt und ist damit im Vergleich zu den Ergebnissen aus 2018 (80 Prozent) deutlich gesunken. Da die Anforderungen der CLP-Verordnung gerade auf den besseren Schutz von Kleinkindern ab-zielen, soll die Aktion weitergeführt werden. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass derzeit die Marktanteile von Liquid Caps bei Flüssigwaschmitteln in Deutschland stetig weiter steigen und vermehrt Liquid Caps von Herstellern über das Internet angeboten werden, die bislang in den Jahresaktionen 2018 und 2019 noch nicht überprüft wurden.