Zwei-Komponenten-Harze und Batterie-Kits
Schwerpunktaktion aus de Jahr 2019
Die Überprüfung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und der dazugehörigen Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter (SDB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verord-nung) gehört bereits zu einem festen Bestandteil der aktiven Marktüberwachung und wurde wegen der konstant hohen Beanstandungsquoten auch im Jahr 2019 fortgeführt. Die im Jahr 2019 überprüften Produktkategorien waren Zweikomponentenharze und Batterie-Kits. Die Zweikomponentenharze werden als Kleb- und Dichtstoffe verwendet und die Batterie-Kits werden zum Austausch von Batterien bei Kraftfahrzeugen im gewerblichen und privaten Bereich eingesetzt. Es wurden sowohl Produkte direkt von Herstellern und Importeuren als auch aus dem Einzelhandel überprüft.
Vorgehen und Methodik
Die Zweikomponentenharze bestehen aus einer Hauptkomponente – einem Polymer – und einem dazugehörigen Härter. Bei jeder Komponente handelt es sich um ein Gemisch, das separat verpackt ist. Beide Komponenten wurden hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Anforderungen überprüft. Für diese Jahresaktion wurden insgesamt 13 verschiedene Zweikomponentenharze entnommen und in diesem Zuge insgesamt 25 Gemische überprüft.
Zwei Produkte wurden über den Onlinehandel, neun Produkte über den Präsenzhandel und zwei Produkte über den Hersteller bezogen. Die Überprüfung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung wurde unter Berücksichtigung der Angaben in den zugehörigen SDB bei allen entnommenen Zweikomponentenharzen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Plausibilitätsprüfung der Einstufung und Kennzeichnung anhand der Angaben in Abschnitt 2 und 3 des SDB durchgeführt. Ergänzend wurden die allgemeinen Anforderungen an ein SDB und die inhaltlichen Angaben im Abschnitt 1 des SDB überprüft. Ein Produkt wurde zusätzlich aufgrund des Inhaltsstoffs „4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)“ auf die Einhaltung der Beschränkungsbedingungen gemäß Eintrag 56 in Anhang XVII der REACH-Verordnung überprüft.
Bei dem Elektrolyten handelt es sich demzufolge um ein als gefährlich eingestuftes Gemisch, wes-halb die Kennzeichnungsanforderungen gemäß der CLP-Verordnung überprüft wurden. Hierfür wurden die Konzentrations- und Stoffangaben auf dem Etikett berücksichtigt. Das Batteriegehäuse wurde hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen (durchgestrichene Mülltonne, Kapazitätsangabe) nach dem Batteriegesetz (BattG) ergänzend überprüft.
Um bei der Beurteilung der verschiedenen Zweikomponentenharze einen vergleichbaren Prüfumfang zu gewährleisten, wurde eine vom Regierungspräsidium Tübingen (RPT) erstellte Checkliste für die Prüfschwerpunkte dieser Jahresaktion angepasst und als Orientierungshilfe verwendet. Darüber hinaus wurden zwei Batterie-Kits beim Hersteller und elf Batterie-Kits im Präsenzhandel entnommen. Um bei der Beurteilung des Elektrolyten und des Batteriegehäuses ebenfalls einen ver-gleichbaren Prüfumfang zu gewährleisten, wurde eine weitere vom RPT erstellte Checkliste für die Prüfschwerpunkte dieser Jahresaktion eingesetzt. Batterie-Kits (Abbildung 18) bestehen aus einem leeren Batteriegehäuse mit den für eine Batterie benötigten Komponenten (Elektroden, Anschlüsse) und einem separat verpackten Elektrolyten (Bat-teriesäure), der zwischen 37 und 40 Prozent Schwefelsäure enthält.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Bei den Zweikomponentenharzen wurden insgesamt bei fünf von 25 Gemischen Mängel festgestellt, was einer Beanstandungsquote von 20 Prozent entspricht. In allen beanstandeten Fällen wies die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung Mängel auf. Dabei handelte es sich um falsche Angaben von Gefahren- und Sicherheitshinweisen, Kennzeichnungen nicht in deutscher Sprache, die unzulässige Verwendung von Faltetiketten oder zu kleine Darstellun-gen des Piktogramms oder der Schrift.
Bei zwei Gemischen fehlte zusätzlich der erforderliche tastbare Gefahrenhinweis. Im Rechtsbereich der REACH-Verordnung wurde ein Gemisch beanstandet. Dieses Gemisch, das 4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) enthielt, wurde an die breite Öffentlichkeit und an berufliche Verwender abgegeben. Bei dem Inverkehrbringen an die breite Öffentlichkeit wurden die ergänzenden Kennzeichnungsmerkmale und die erforderlichen Schutzhandschuhe gemäß Anhang XVII Eintrag 56 der REACH-Verordnung der Verpackung nicht beigelegt. Den beruflichen Verwendern wurde weiterhin kein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Keine Mängel ergaben sich demgegenüber bei der chemikalienrechtlichen Einstufung der Gemische. Eine detaillierte Übersicht der gefundenen Mängel findet sich in Abbildung 19. Bei den Batterie-Kits lag die Beanstandungsquote in Bezug auf die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung des Elektrolyten bei 100 Prozent. Im Gegensatz dazu gab es keine Beanstandungen bei der Kennzeichnung des Batteriegehäuses gemäß BattG.
Die hohe Beanstandungsquote der Kennzeichnung des Elektrolyten gemäß der CLP-Verordnung setzt sich aus den im Folgenden näher erläuterten Mängeln zusammen:
- Bei 38 Prozent der geprüften Elektrolyten wurde für die Kennzeichnung ein Faltetikett ver-wendet. Die Voraussetzungen, dass gemäß CLP-Verordnung ein Faltetikett verwendet werden darf (beispielsweise zu geringe Größe eines Gebindes), waren allerdings nicht gegeben.
- Der Elektrolyt eines Batterie-Kits ist in einem Polymerbehältnis (innere Verpackung) eingefüllt, welches sich mit dem Batteriegehäuse in einer Umverpackung aus Karton (äußere Ver-packung) befindet (vergleiche Abbildung 18). Das CLP-Kennzeichnungsetikett muss auf der inneren und der äußeren Verpackung angebracht werden. Bei 46 Prozent der geprüften Batterie-Kits war kein Kennzeichnungsetikett auf der äußeren Verpackung vorhanden.
- Bei 38 Prozent der geprüften Kennzeichnungsetiketten war die Schriftgröße und/oder das Gefahrenpiktogramm zu klein.
- Bei 46 Prozent der Etiketten wurden die Kennzeichnungselemente nicht vollständig aufgeführt. Insbesondere fehlte bei 23 Prozent ein Hinweis für die sachgerechte Entsorgung. 23 Prozent aller Kennzeichnungsetiketten waren nicht deutscher Sprache ausgeführt.
Maßnahmen und Folgerungen
Bei den Zweikomponentenharzen waren ausschließlich Hersteller oder Importeure aus Baden-Württemberg von Mängeln betroffen. Diese wurden jeweils schriftlich mit dem Überprüfungsergebnis konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Alle betroffenen Wirtschaftsakteure stellten daraufhin durch freiwillige Maßnahmen den rechtskonformen Zustand her, so dass seitens des Regierungspräsidiums Tübingen keine weiterreichenden behördlichen Maßnahmen wie zum Beispiel Anordnungen erforderlich waren.
Bei den Batterie-Kits wurden neun Händler und zwei Hersteller, bei denen Produkte entnommen wurden, mit dem Überprüfungsergebnis konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. In einem Fall wurde direkt die zuständige Behörde der Zentrale des Händlers kontaktiert. In einem weiteren Fall wurde der Vorgang an die zuständige Behörde des Herstellers abgegeben, da eine Verlegung des Firmensitzes von Baden-Württemberg nach Rheinland-Pfalz erfolgte. Bei neun Produkten, bei denen der Händler in Baden-Württemberg ansässig ist, aber nicht die Rolle des Herstellers oder Importeurs hat, wurden die Mängelmitteilungen zur weiteren Bearbeitung über ICSMS an die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden weitergeleitet.
Von allen in Baden-Württemberg ansässigen Wirtschaftsakteuren wurden freiwillige Maßnahmen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes durchgeführt. In fünf Fällen wurde das Inverkehrbringen vom Händler eingestellt und von sechs Wirtschaftsakteuren erfolgte eine Beseitigung der Mängel in Form der Überarbeitung des Kennzeichnungsetiketts. Insgesamt führte die Überwachungsaktion, insbesondere im Bereich der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, zu sehr hohen Beanstandungsquoten für die überprüften Produktkategorien, so dass eine Fortführung sinnvoll erscheint.