Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gemäß § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit Organismen durchführen, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen können, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen zu treffen. Diese umfassen eine Gefährdungsbeurteilung § 4 Biostoffverordnung (BiostoffV), eine mündliche Unterweisung und eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (§ 14 Absatz 2 BiostoffV) der Beschäftigten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Präventionsmaßnahmen zu veranlassen oder zumindest anzubieten (§§ 4, 5 und 5a i. V. m. Anhang Teil 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Zusammengefasst bedeutet dies:
Pflichtvorsorge bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen
- Organismen der Risikogruppe 4,
- Organismen der Risikogruppe 2 oder 3, die in der Tabelle Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV aufgelistet sind.
Angebotsvorsorge bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen
- Organismen der Risikogruppe 3,
- Organismen der Risikogruppe 2, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. Näheres im Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV.
Die Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gelten auch für Beschäftigte, die Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchführen, wenn vor diesen Arbeiten keine ausreichende Desinfektion möglich ist (§ 18 i.V.m. § 20 GenTSV).