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Zulassungspflicht Chromtrioxid

Schwerpunktaktion aus dem Jahr 2019

Die Zulassungspflicht wurde mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als neues chemikalienrechtliches Instrument eingeführt, um die Risiken von besonders besorgniserregenden Stoffen, die in den Anhang XIV aufgenommen wurden, ausreichend zu beherrschen.

Ziel ist darüber hinaus, Anwender dazu zu bringen, solche Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe zu ersetzen, sofern dies wirtschaftlich und technisch tragfähig ist. Dies soll dadurch erreicht werden, dass deren Verwendung nach dem Ablauf eines Stichtages ohne eine Zulassung gemäß REACH-Verordnung nicht mehr erlaubt ist (sog. Sunset-Date). Über eine Zulassung wird nach Antragstellung von der Europäischen Kommission jeweils im Einzelfall entschie-den. Sie bezieht sich immer auf die im Zulassungsantrag beschriebenen Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, die mit den Gegebenheiten in den Unternehmen vor Ort übereinstimmen müssen. Weiterhin enthält die Zulassungsentscheidung üblicherweise noch weitere an die Zulassungsnehmer gerichtete Vorgaben, wie beispielsweise die Verpflichtung, jährliche Arbeitsschutz- und Emissionsmessungen durchzuführen.

Ziel der vorliegenden Jahresaktion war es, die Vorgaben in Zulassungsentscheidungen bei Wirtschaftsakteuren zu überwachen, die den Stoff Chromtrioxid einsetzen. Dieser Stoff wurde wegen seiner krebserzeugenden und erbgutverändernden Wirkung in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und wird weit verbreitet in galvanischen Betrieben zum Beispiel zum Verchromen von Oberflächen eingesetzt. Es sollten weiterhin Erfahrungen und Erkenntnisse darüber gesammelt werden, wie die Firmen mit dem Instrument der Zulassungspflicht umgehen und diese in der Praxis umsetzen.

Vorgehen und Methodik

Der Fokus der Jahresaktion wurde auf Unternehmen mit einer Produktionsstätte in Baden-Württem-berg gelegt, die selbst einen eigenen Zulassungsantrag gestellt hatten. Die Zulassungsanträge werden zusammen mit den Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht.

Bei zwei Unternehmen, die Chromtrioxid einsetzen und bei denen bereits eine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, konnten deren Vorgaben konkret bei der Firma vor Ort überprüft werden. Die im jeweiligen Stoffsicherheitsbericht aufgeführten Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen verschiedener Expositionsszenarien wurden gesichtet.

Hieraus wurden konkrete Prüfpunkte für den Überwachungstermin herausgefiltert und falls zutreffend noch durch weitere Vorgaben aus der Zulassungsentscheidung ergänzt. Dieser Prüfkatalog diente bei den Vor-Ort-Terminen als Grundlage für die Überwachung und den Abgleich der im Betrieb existierenden Verwendungsbedingungen mit den Anforderungen aus den jeweiligen Stoffsicherheitsberichten. Da die Prüfpunkte große Berührungspunkte zu diversen Arbeitsschutzmaßnahmen haben und sich teilweise sogar überschneiden, wurden die Vor-Ort-Termine gemeinsam mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden durchgeführt.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Bei beiden überwachten Firmen wurden bei den Vor-Ort-Kontrollen der Produktionsanlagen keine Regelverstöße festgestellt. Die realen Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen entsprachen den Gegebenheiten, wie in den jeweiligen Stoffsicherheitsberichten beschrieben. Auch den in den Zulassungsentscheidungen genannten zusätzlichen Forderungen, wie beispielsweise die Durchführung regelmäßiger Emissions- bzw. Arbeitsplatzmessungen, wurde entsprochen.

Maßnahmen und Folgerungen

Wie die überwachten Firmen bestätigt haben, ist eine Antragsstellung auf Zulassung mit hohem fi-nanziellen und personellen Aufwand verbunden. Ein Grund dafür ist, dass für die Antragsstellung aufgrund der Komplexität und notwendiger Gespräche mit der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki in aller Regel ein darauf spezialisiertes externes Beratungsunternehmen beauftragt werden muss. Dazu kommen noch die notwendigen Antragsgebühren und die Kosten für die Umsetzung im Betrieb inklusive der gegebenenfalls in der Zulassungsentscheidung genannten wei-teren Vorgaben, wie beispielsweise die Durchführung jährlicher Emissionsmessungen. Vor dem Hintergrund dieser hohen Aufwendungen dient die Überprüfung der Zulassungspflicht durch die Marktüberwachung nicht nur Belangen des Gesundheits- und Umweltschutzes, sondern auch der Sicherstellung gleicher und fairer Wettbewerbsbedingungen.

Weiterhin wurden die letztjährigen Erfahrungen erneut bestätigt, dass es bei der Umsetzung der Zulassungsbedingungen große Schnittstellen zum Arbeitsschutz gibt. Eine Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzbehörden bei Überwachungsterminen, die die Zulassungspflicht zum Gegenstand haben, ist daher von großem Nutzen. Hilfestellung können die Arbeitsschutzbehörden insbesondere bei der Beurteilung bereits implementierter Arbeitsschutzmaßnahmen geben. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die jeweiligen Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission teilweise in den Forderungen an die Firmen differieren.

So sind in manchen Entscheidungen beispielsweise bezüglich Emissionsmessintervallen konkrete „jährliche“ Messungen gefordert, bei anderen Entscheidungen jedoch lediglich „regelmäßige“ Messungen. Aus Sicht der Marktüberwachung wären in diesem Punkt einheitliche und konkrete Vorgaben wünschenswert, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen. Da in Baden-Württemberg zahlreiche Unternehmen von der Zulassungspflicht für Chromtrioxid betroffen sind, soll die Überprüfung von Zulassungsbedingungen in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzbehörden fortgesetzt werden.