FAQ Chemikaliensicherheit
Um beispielsweise die Einhaltung nach der REACH- oder der CLP-Verordnung zu prüfen, werden Produktproben auf bestimmte Inhaltstoffe im Labor untersucht oder nach rechtskonformer Einstufung und Kennzeichnung überprüft. Zu diesem Zweck werden Stichproben (Prüfmuster) unentgeltlich im Handel oder beim Hersteller bzw. Importeur entnommen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Prüfmuster bei der Prüfung – soweit es für den Prüfzweck erforderlich ist – beschädigt oder auch zerstört werden.
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt und führt der betroffene Wirtschaftsakteur keine ausreichenden freiwilligen Schritte durch, leitet die zuständige Marktüberwachungsbehörde entsprechende Maßnahmen ein.
Ja. Dies wird am Beispiel von Flüssigwaschmittel deutlich, das unter anderem unter folgende Regelungen fällt:
- die REACH-Verordnung, z. B. hinsichtlich Beschränkungen und Sicherheitsdatenblatt,
- die CLP-Verordnung hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung,
- die Detergenzien-Verordnung, z. B. hinsichtlich biologischer Abbaubarkeit von Tensiden.
Es ist produktspezifisch zu prüfen, ob noch weitere Vorschriften zu beachten sind.
Produkte, ausgenommen chemische Stoffe und Stoffgemische, werden in REACH als „Erzeugnisse“ bezeichnet. Erzeugnis ist dort als Gegenstand definiert, dessen äußere Form entscheidender für seine Funktion ist, als die chemische Zusammensetzung. Beispiele für Erzeugnisse sind: Textilien, Küchenutensilien, Werkzeuge, Spielzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte usw.
Weitere Hinweise zur Abgrenzung Erzeugnis von Stoff oder Gemisch finden Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
REACH-CLP-Biozid Helpdesk – Abgrenzung Erzeugnis und Stoff / Gemisch
Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Im Sinne der REACH-Verordnung gelten Personen als sachkundig wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben. Dies entspricht in Deutschland der Fachkunde gemäß Gefahrstoffverordnung.
In der Regel müssen Lieferanten von gefährlichen Chemikalien ihren gewerblichen Abnehmern ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Kommunikationsinstrument für gefährliche Chemikalien und enthält wichtige Informationen, z. B. für den Arbeitsschutz. Inhalt und Aufbau eines Sicherheitsdatenblattes sind vorgegeben und müssen einem bestimmten Format entsprechen. Regelungen finden sich in Art. 31 bzw. Anhang II der REACH-Verordnung.
Es besteht keine Pflicht, Sicherheitsdatenblätter an private Endverbraucher auszuhändigen. Privatkunden finden Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien auf dem Kennzeichnungsetikett.
Ja. Händler müssen auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen kostenlos informieren, wenn in einem Erzeugnis SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind. Hierbei muss mindestens der Name des betreffenden Stoffes und – sofern vorhanden – Informationen für eine sichere Verwendung übermittelt werden. Formal muss keine Antwort an den Kunden erfolgen, wenn die 0,1 Prozentschwelle nicht überschritten wird.
SVHC sind Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die von der Europäischen Chemikalienagentur in der sog. „Kandidatenliste“ aufgeführt werden. Dies können z. B. krebserzeugende oder reproduktionstoxische Stoffe sein.
Auf der Internetseite reaCHbw der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) gibt es ein Internetportal zu SVHC, das sich speziell an kleine und mittelständische Unternehmen richtet, die Erzeugnisse produzieren, importieren oder handeln. Dieses bietet insbesondere Hintergrundinformationen, in welchen Materialien SVHC enthalten sein können.
Chemikalien kann man ihre gefährlichen Eigenschaften in der Regel nicht ansehen. Daher kommt der Kennzeichnung eine sehr wichtige Bedeutung zu. Das augenfälligsten Kennzeichnungselement ist dabei das sogenannte Gefahrenpiktogramm. Abhängig von den gefährlichen Eigenschaften einer Chemikalien muss das Kennzeichnungsetikett eines oder mehrere solcher genormten Gefahrenpiktogramme enthalten. Weitere Kennzeichnungselemente sind das zugehörige Signalwort (entweder „Gefahr“ oder „Achtung“) und entsprechende Gefahren- und Sicherheitshinweise. Für Gefahren- und Sicherheitshinweise werden genormte Phrasen verwendet, die ebenfalls auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen. Darüber hinaus werden die Kontaktdaten des Lieferanten angegeben (Name, Anschrift, Telefonnummer) und sog. „Produktidentifikatoren“ genannt.
Wird die Chemikalie der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird außerdem die Nennmenge des Stoffes oder Gemisches auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben. Im Einzelfall müssen weitere spezielle Kennzeichnungsvorschriften beachtet werden, die für die spezifischen Gefahren einer ganzen Reihe von Chemikalien bzw. Produkte vorgeschrieben sind (z. B. für Zement, isocyanathaltige Gemische, cyanacrylathaltige Gemische oder Aerosolpackungen).
Die Verpackung von Chemikalien, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen in Abhängigkeit von ihren gefährlichen Eigenschaften mit einem kindergesicherten Verschluss und/oder einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein. Zum Beispiel betrifft dies stark ätzende Abflussreiniger oder aspirationsgefährliche Lampenöle.
Wirtschaftsakteure, die E-Zigaretten bzw. nikotinhaltige E-Liquids herstellen, importieren oder in Verkehr bringen, müssen umfangreiche tabakrechtliche Vorschriften beachten, für die in Baden-Württemberg die Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig sind. Daneben sind unter anderem Anforderungen an die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung von E-Liquids sowie für E-Zigaretten Maßgaben der Elektrostoffverordnung zu beachten, für die in Baden-Württemberg die Marktüberwachung zuständig ist. Ein ausführliches Merkblatt, das Wirtschaftsakteuren als Leitfaden dienen kann, ist im Verbraucherportal Baden-Württemberg zu finden.
Auf dem Kennzeichnungsetikett von gefährlichen Chemikalien sind Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften der Chemikalie hinweisen, nicht erlaubt (s. Art. 25 Abs. 4 der CLP-Verordnung).
Gleiches gilt für Biozidprodukte, die keine irreführenden Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett aufweisen dürfen. Zum Beispiel sind Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ verboten (s. Art. 69 der Biozidprodukte-Verordnung).
Nach der Chemikalienverbotsverordnung § 11 hat die Sachkunde nachgewiesen, wer eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung bestanden oder eine anderweitige Qualifikation erworben hat und, sofern die Prüfung oder der Erwerb der Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt.
Ja. Das Referat 114 – Chemikaliensicherheit der Abteilung 11 – Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen nimmt Sachkundeprüfungen gemäß § 11 der Chemikalienverbotsverordnung ab. Beachten Sie dazu bitte auch die unten stehenden „Hinweise zur Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV Hinweise zur Sachkundeprüfung".
Abnahmetermine werden individuell vereinbart. Eine Prüfungsabnahme ist grundsätzlich an den vier Standorten Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart und Tübingen in den Räumen der Behörde möglich.
Außerdem können für Gruppen ab zehn Personen auch in von Ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten innerhalb Baden-Württembergs Prüfungstermine vereinbart werden. Um einen Termin zu vereinbaren, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen und Ihren Kontaktdaten an marktueberwachung@rpt.bwl.de. Sie können hierbei bereits Angaben zur gewünschten Art der Sachkundeprüfung (umfassend/eingeschränkt), Anzahl der Prüfungsteilnehmer, dem gewünschten Prüfungsort und dem von Ihnen angestrebten Prüfungszeitraum machen. Der für Sie zuständige Sachbearbeiter wird dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Für die Prüfung werden - abhängig von der Art der Prüfung und vom Aufwand - Kosten erhoben. Die Gebühren richten sich nach den §§ 1, 3, 4, 5, 7 und 16 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14.04.2004 i. V. m. Nr. 5.3 des Gebührenverzeichnisses des Umweltministeriums. Sie betragen jeweils:
- Umfassende Sachkundeprüfung: 150 Euro
- Eingeschränkte Sachkundeprüfung (Biozide oder Chemikalien): 100 Euro
- Sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung (stoffspezifisch), im Regierungspräsidium: 75 Euro
- Sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung (stoffspezifisch), Vorort: 100 Euro.
Der Inhalt und Ablauf von Sachkundeprüfungen, bzw. von Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde richten sich nach der Bekanntmachung „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“.
Eine nicht bestandene Prüfung kann uneingeschränkt wiederholt werden. Eine Wartezeit ist nicht vorgesehen. Für eine Wiederholungsprüfung muss aber auf jeden Fall ein erneuter Termin vereinbart werden. Die Gebühren sind für jede Wiederholungsprüfung erneut zu entrichten.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis oder die Bearbeitung einer Anzeige werden Gebühren nach Landesgebührengesetz fällig. Dieses sieht für die Erteilung einer Erlaubnis einen Gebührenrahmen von 50 bis 700 Euro vor und für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige 25 bis 350 Euro.
Im Normalfall (sofern kein erhöhter Aufwand erforderlich ist) ist bei der Erteilung einer Erlaubnis mit ca. 100 Euro und für die Bearbeitung einer Anzeige mit ca. 50 Euro zu rechnen.
Bei der Erteilung von Erlaubnissen bzw. Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen für verschiedene Betriebsstätten sind gem. Gebührenordnung Aufschläge für jede weitere Betriebsstätte von 10 Prozent vorgesehen.
Zur Beantragung einer solchen Erlaubnis oder zur Anzeige kann nachstehendes Formular genutzt werden. Gemeinsam mit diesem Formular müssen Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen eingereicht werden. Außerdem muss für jede sachkundige Person die Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines Polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen werden. Das Führungszeugnis (Belegart O) ist bei der Meldestelle der örtlichen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die sachkundige Person mit einer Wohnung registriert ist, zu beantragen.
ChemVerbotsV Anzeige/Erlaubnis-Formular für Unternehmen in Baden-Württemberg (pdf, 175 KB)
Das BattG gilt für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren unabhängig von Größe, Bauform und Zusammensetzung, wie z. B. Knopfzellen, Gerätebatterien für Taschenlampen, Fotoapparate, Radios etc., Autobatterien und Li-Ionen Akkumulatoren. Es gilt auch für Batterien und Akkumulatoren, die in Produkten fest eingebaut bzw. diesen beigefügt sind, z. B. in einem Akkuschrauber fest eingebaute Li-Ionen Batterien.
Ausgenommen sind lediglich Batterien und Akkumulatoren, die
- in Ausrüstungsgegenständen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten verwendet werden,
- speziell für militärische Zwecke in Waffen, Munition oder Wehrmaterial eingesetzt werden oder
- für die Verwendung in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind.
Batterien und Akkumulatoren sind Produkte, in denen elektrische Energie durch unmittelbare chemische Umwandlung erzeugt wird. Hierbei wird zwischen Primärzellen, die nicht wiederaufladbar sind und wiederaufladbaren Sekundärzellen unterschieden.
Der Begriff „Batterie“ wird häufig als Oberbegriff für verschiedene elektrochemische Energiespeichersysteme genutzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Primärbatterie einfach als Batterie und die wiederaufladbare Sekundärbatterie als „Akku“ (Akkumulator) bezeichnet. Das Batteriegesetz schließt Akkumulatoren in den Begriff der „Batterie“ mit ein.
Der Hersteller ist verpflichtet Batterien/Akkumulatoren vor dem erstmaligen Inverkehrbringen wie folgt zu kennzeichnen:
- Mit dem Zeichen für eine getrennte Sammlung, der durchgestrichen Mülltonne auf Rädern. Ist die Batterie/der Akkumulator so klein, dass die Abmessungen des Zeichens weniger als 0,5 cm x 0,5 cm betragen oder wenn die Kennzeichnung technisch nicht möglich ist, muss die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgen.
- Enthält die Batterie der Akkumulator mehr als 0,0005 Gew.-% Quecksilber, mehr als 0,002 Gew.-% Cadmium oder mehr als 0,004 Gew.-% Blei muss die Batterie/der Akku jeweils mit dem chemischen Zeichen des Metalls (Hg für Quecksilber, Cd für Cadmium und Pb für Blei) gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne anzubringen.
- Sekundäre, also wiederaufladbare Fahrzeug- und Gerätebatterien sind mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe in mAh oder Ah zu versehen.