Bauprodukte: Informationen für Wirtschaftsakteure
Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach der Bauproduktenverordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen (BauPVO Artikel 11 Absatz 7).
Kontakt
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 115
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Marktüberwachung
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung von Bauprodukten
Der Hersteller hat für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Art. 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sind, wenn erforderlich, beizufügen.
In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale ist der Tabelle im Anhang ZA der entsprechenden harmonisierten Norm bzw. dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument zu entnehmen und kann je nach Verwendungszweck variieren. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen.
Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten. Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014.
Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Art. 9 EU-BauPVO.
Rechtliche Grundlagen bei der Überwachung von Bauprodukten
- Verordnung (EU) 2019/1020 – Marktüberwachungsverordnung
- Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 – Akkreditierungsverordnung in der seit 16. Juli 2021 geltenden Fassung
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates-Bauproduktenverordnung (BauPVO), konsolidierte Fassung vom 16.07.2021
- Bauproduktengesetz (BauPG)
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2014 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website.