Chemikaliensicherheit: Infos für Wirtschaftsakteure
Das Referat 114 überwacht landesweit Hersteller, Importeure, gewerbliche Anwender und Händler von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Produktanforderungen sowie der produktbezogenen Anforderungen des Abfallrechtes.
Zentrales Ziel ist, das Inverkehrbringen und die Verbreitung von nicht konformen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu unterbinden, um einerseits Risiken für Verbraucher und Umwelt zu minimieren und andererseits faire Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt sicherzustellen. Hier finden Wirtschaftsakteure aktuelle Informationen.
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 114
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Marktüberwachung
REACH-Verordnung
Ziel der europäischen Chemikalienverordnung REACH ist ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt. In der umfangreichen REACH-Verordnung wird die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung (= Verbote) von chemischen Stoffen geregelt. Darüber hinaus enthält REACH Bestimmungen zur Informationsweitergabe in der Lieferkette wie z. B. dem Sicherheitsdatenblatt für Chemikalien sowie zu Auskunftsrechten von Verbrauchern hinsichtlich „besonders besorgniserregender Stoffe“ in Erzeugnissen.
Weitere Informationen:
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
Netzwerk REACH@Baden-Württemberg
REACH@Baden-Württemberg - SVHC Infoseiten
CLP-Verordnung
Mit der CLP-Verordnung werden die Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien europaweit festgelegt (CLP = classification, labelling, packaging). So sind zum Beispiel Kriterien definiert, wann eine Chemikalie, die im Einzelhandel erworben werden kann, mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein muss.
Weitere Informationen:
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
Merkblatt für E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids
Biozid-Verordnung
Die Biozid-Verordnung gilt für Biozidprodukte und für mit Biozidprodukten behandelten Waren. Ziel der Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zu verbessern. Gleichzeitig soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sichergestellt werden.
Weitere Informationen:
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
Merkblatt zur Sachkunde nach ChemBiozidDV (pdf, 395 KB)
RoHS / ElektroStoffV
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung setzt die europäische RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in deutsches Recht um. Kernelemente sind Grenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe wie z. B. Blei, Quecksilber und Cadmium in Elektrogeräten. Darüber hinaus werden Anforderungen hinsichtlich CE-Kennzeichnung und Dokumentation gestellt.
Weitere Informationen:
Chemikalien-Verbotsverordnung
Gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gelten besondere Anforderungen für die Abgabe von Stoffen und Gemischen mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften. Hierzu gehören beispielsweise das Führen eines Abgabebuchs sowie die Unterrichtung der Kunden über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen. Darüber hinaus muss die Abgabe der zuständigen Behörde angezeigt oder eine Erlaubnis beantragt werden.
Zuständige Behörde für die ChemVerbotsV ist in Baden-Württemberg Referat 114 des Regierungspräsidiums Tübingen:
- Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 und Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV
- Abnahme von Prüfungen zur Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV
- Anerkennung von Einrichtungen bzw. Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 ChemVerbotsV
Weitere Informationen:
Hinweise zur Sachkundeprüfung (pdf, 78 KB)
Vorschriften zum Chemikalien- und Abfallrecht
ChemVerbotsV Anzeige/Erlaubnis-Formular für Unternehmen in Baden-Württemberg (pdf, 175 KB)
ChemVerbotsV Änderung-Sachkundige-Person-Formular für Unternehmen in Baden-Württemberg (pdf, 173 KB)
Bekanntmachung „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ (pdf, 534 KB)
Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (pdf, 709 KB)