Neckarfront Tübingen

Luftreinhalteplan für die Stadt Tübingen

​Die Luftqualität in Tübingen

Ergebnisse der Messstellen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW):

Quelle: Messwerte LUBW; Grafik Regierungspräsidium Tübingen, Referat 54.1; Stickstoffdioxid (NO2) / Jahresmittelwerte an den verschiedenen Messstationen in Tübingen - Grenzwert: 40 µg/m³; aufgrund von Baustellenaktivitäten liegt für das Jahr 2015 kein aussagekräftiger Messwert für die Mühlstraße vor.

Quelle: Messwerte LUBW; Grafik Regierungspräsidium Tübingen, Referat 54.1; Feinstaub (PM10) / Tagesmittelwerte an der Messstation Tübingen Mühlstraße – 35 Überschreitungstage; gesicherte Grenzwerteinhaltung.

3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen

Die Luftqualität im Regierungsbezirk Tübingen hat sich aufgrund der durch Land und Städte ergriffenen wirksamen Maßnahmen weiter verbessert. Auch die an der verkehrsnahen Messstation Tübingen Mühlstraße gemessenen Immissionskonzentrationen von Stickstoffdioxid und Feinstaub liegen deutlich unterhalb der aktuell geltenden Grenzwerte. Das Regierungspräsidium Tübingen hat daher den Luftreinhalteplan für Tübingen fortgeschrieben und die Umweltzone sowie Geschwindigkeitsreduzierungen aufgehoben.

Die Auswirkungen der Aufhebung der Umweltzonen wurde gutachterlich von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) (pdf, 1.6 MB) untersucht.

Die folgenden Maßnahmen sind in der 3. Fortschreibung festgesetzt:

  • M8 Aufhebung der Grünen Umweltzone – Erweiterung auf das Gemeindegebiet Tübingen mit allen Teilorten und Einbeziehung der Bundesstraßen (Aufhebung der Maßnahmen M1 und M2 zum 04.06.2024)
  • M9 Aufhebung der Geschwindigkeitsreduzierungen von Tempo 40 auf bestimmten Straßen in der Innenstadt, sowie im Verlauf der B 28 Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h im Stadtgebiet und von 30 km/h Ortsdurchfahrt Tübingen Unterjesingen (Aufhebung der Maßnahme M3 zum 31.12.2024)

Nähere Informationen können der Fortschreibung entnommen werden. Hier finden Sie die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Tübingen (pdf, 730 KB).

Im Zeitraum vom 09.02.2024 bis einschließlich 11.03.2024 bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme des Planentwurfs der 3. Fortschreibung. Bis einschließlich 25.03.2024 hatten die Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit sich zum Planentwurf zu äußern. Beim Regierungspräsidiums Tübingen gingen insgesamt zwei Stellungnahmen zum Planentwurf ein. Alle die Luftreinhalteplanung und die Luftreinhalteplanmaßnahmen betreffenden Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und abgewogen.

Die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Tübingen tritt nach Veröffentlichung und zweiwöchiger Auslegung am 07.05.2024 in Kraft.

Große Umweltzone in Tübingen seit 1. Januar 2015 – in ganz Tübingen dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren

In der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen hat das Regierungspräsidium Tübingen eine Erweiterung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet einschließlich der Bundesstraßen festgelegt. Diese wurde zum 1. Januar 2015 umgesetzt.

Trotz der Erfolge des seit 2005 eingeführten Luftreinhalteplans werden die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) in Tübingen weiterhin überschritten. Um die Luftqualität weiter zu verbessern und auf eine Einhaltung der europäischen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinzuwirken, wurden deshalb in der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Tübingen weitere Maßnahmen festgelegt.

Die am 9. September 2014 in Kraft getretene zweite Fortschreibung des Tübinger Luftreinhalteplans legt die Erweiterung der Umweltzone auf das gesamte Tübinger Stadtgebiet einschließlich aller Teilorte und die Einbeziehung aller durch Tübingen verlaufenden Bundesstraßen (B 27, B 28 und B 28a) in die Umweltzone fest. Seit 1. Januar 2015 dürfen dort nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren.

Die Hauptquelle für Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastungen ist der Straßenverkehr. Daher haben diese Maßnahmen in erster Linie die Reduzierung der Verkehrsemissionen zum Ziel. Für die Einbeziehung der Bundesstraßen in die Umweltzone spricht, dass sie erheblich zu den Gesamtemissionen in Tübingen beitragen. Gutachten belegen, dass sich durch diese Maßnahme Immissionsminderungen an den Bundesstraßen von bis zu 9,4 Prozent (NO2) bzw. bis zu 4,3 Prozent (PM10) ergeben.

Kontrollen im ruhenden Verkehr werden durch die Universitätsstadt Tübingen und im fließenden Verkehr durch die Polizei durchgeführt. Speziell dazu werden örtlich zuständige Polizeireviere und Verkehrspolizei zielorientiert im Rahmen der täglichen allgemeinen Verkehrskontrollen sowie im Rahmen von Schwerpunktaktionen tätig werden. Auf den Bundesstraßen werden entsprechende Kontrollen an geeigneten Stellen außerhalb des Stadtzentrums durch die Verkehrspolizei durchgeführt.

Hinweise zum Erwerb von Feinstaubplaketten stellt die KFZ-Zulassungsstelle des Landratsamts Tübingen im  Internet bereit (siehe unten "Weitere Informationen").
Außerdem bietet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg weitere Informationen zu Umweltzonen und Ausnahmekonzeption im Internet an (siehe unten "Weitere Informationen").

Erweiterte Umweltzone Tübingen, gültig ab 1. Januar 2015 (pdf, 9.7 MB)

2. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen ist abgeschlossen

Das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Behörde hat das Verfahren der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans abgeschlossen. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden bearbeitet und auf ihre Wirksamkeit und Umsetzbarkeit geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist in einem Abwägungsdokument zusammengefasst. Dieses Dokument sowie der Luftreinhalteplan der 2. Fortschreibung wurden vom 25.08.2014 bis einschließlich 08.09.2014 im Regierungspräsidium Tübingen, dem Technischen Rathaus der Stadt Tübingen sowie in den Verwaltungsstellen der Tübinger Teilorte zur Einsichtnahme ausgelegt.

Der aufgestellte Plan der 2. Fortschreibung wurde im Staatsanzeiger Baden-Württemberg am 22.08.2014 sowie im Schwäbischen Tagblatt am 23.08.2014 öffentlich bekannt gegeben.
(siehe öffentliche Bekanntmachung (pdf, 9 KB) und Pressemitteilung (pdf, 107 KB)

Nach der zweiwöchigen Auslegungsphase ist die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen am 09.09.2014 in Kraft getreten.

Die Umsetzung der in der 2. Planfortschreibung festgelegten Erweiterung der Umweltzone erfolgte am 01.01.2015.

Luftreinhalteplan

Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und das dazugehörige Abwägungsdokument können unter den folgenden Links eingesehen werden:

2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen (pdf, 1.3 MB)
Abwägungsdokument (pdf, 0.5 MB)

Wirkungsgutachten zur 2. Fortschreibung

Unter folgenden Links finden Sie die Gutachten zur Wirkungen der einzelnen Maßnahmen, auf welche sich die 2. Fortschreibung stützt.

Wirkungsgutachten erweiterte Umweltzone Tübingen IB Rau / Aviso (pdf, 7.1 MB)
Wirkungsgutachten Tempo 40 Innenstadtring Tübingen IB Rau / Aviso (pdf, 5 MB)
Wirkungsgutachten Tempo 50 auf Straßenabschnitt B27 beim Sudhaus IB Rau / Aviso (pdf, 1.7 MB)

Weiteres Informationsmaterial zur 2. Fortschreibung

Das Regierungspräsidium hat während des Verfahrens großen Wert darauf gelegt, die Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen. Am 14. Oktober 2013 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung statt. Die dort gezeigten Präsentationen finden Sie hier:

Präsentation des Regierungspräsidiums Tübingen (pdf, 4 MB)
Präsentation des Ingenieurbüros Rau (pdf, 4 MB)

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Ortschaftsrat in Hirschau der Wunsch geäußert, in der Ortsdurchfahrt von Hirschau eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h umzusetzen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese Maßnahme auf ihre Wirkung untersuchen lassen. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein ganztägiges Tempo 30 in Hirschau, zu einer Zunahme der NO2-Belastung führen würde. Aufgrund der bereits vorliegenden NO2-Grenzwertüberschreitung in Hirschau kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden.

Den Abschlussbericht finden Sie hier:

Wirkungsgutachten Tempo 30 ganztägig in Hirschau IB Rau/Aviso (pdf, 1.5 MB)