Munition
Munitionszulassung
Munition im Sinne des Waffenrechts darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Dies gilt für den Hersteller als auch für den Importeur, bei Einführung nicht zugelassener Munition
Fabrikatskontrolle
Der Zulassungsinhaber mit eigener Mess- und Prüfkompetenz ist verpflichtet, alle Munitionslose Fabrikationskontrollen zu unterziehen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.
Behördliche Kontrolle
Der Zulassungsinhaber mit eigener Mess- und Prüfkompetenz hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit Verbringern aus Staaten, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, gilt eine andere Regelung.
Sonstige Prüfung für Dritte
Energie- und Gasdruckmessungen
Ein Sortiment von etwa 200 Messläufen garantiert, dass Patronen der am häufigsten vorkommenden Kaliber für
- Jäger
- Sportschützen
- Wiederlader und
- Firmen
auf ihre Sicherheit geprüft werden können.
Häufig nachgefragt
- Schusswaffen und Böller
- Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- Böller
- Verglasungen
- Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten
- Zertifizierungen und Gutachten
- Zertifizierung von Pistolen
- Zertifizierung von Munition
- Prüf- und Laboreinrichtungen
- Beschusswesen: Formulare
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