Ein Mann hält einen teil einer schusswaffe in der Hand

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Zulassung und Beschusspflicht


Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, deren Bauart nach §8 Beschussgesetz zugelassen sind, tragen das Zulassungszeichen, das sich aus dem Zeichen "PTB" und einer darunterstehenden Kennnummer zusammensetzt und von einem Kreis umgeben ist.
PTB-Zulassungen

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser größer 6 mm und einer Länge größer 7 mm besteht die Pflicht der Einzelprüfung
Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen

Beschussprüfung

Bei dem Beschuss von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile dieser Waffen der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit).

Weitere Prüfungen sind die der

  • Kennzeichnung nach §24 Waffengesetz
  • Funktionssicherheit
  • Maßhaltigkeit
  • Beschaffenheitsprüfung von Gegenständen
Prüfzeichen nach bestandener Beschussprüfung

Prüfzeichen

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen.