Zustimmung / Bauartgenehmigung

Welche Schutzziele müssen Bauprodukte und Bauarten erfüllen?

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) unterscheidet in den §§ 16a, 16b und 16c zwischen Bauprodukten (Bausätzen) und Bauarten. Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, d. h. in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie die Grundanforderungen hinsichtlich

  1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  2. Brandschutz
  3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  5. Schallschutz
  6. Wärmeschutz

erfüllen. Diese Schutzziele gelten auch für neue, innovative Bauprodukte und Bauarten. Liegen für diese Anforderungen keine baurechtlichen Nachweise für das Bauprodukt oder die Bauart vor, so muss in bestimmten Fällen der Nachweis durch eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO) oder durch eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a Abs. 2 Nr. 2 LBO) erbracht werden.

Bauprodukte (Bausätze) - Wann ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich?

Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten

  1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
  2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
  3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
  4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
  5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
  6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
  7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).

Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall gemäß § 20 LBO erforderlich.

Bauprodukte, die von den Nachweisen 1 bis 3 nicht wesentlich abweichen, dürfen ebenfalls verwendet werden. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach § 21 Abs. 1 LBO als Übereinstimmung, d. h. eine Zustimmung im Einzelfall ist dann nicht erforderlich. Der Produkthersteller kennt die Eigenschaften seines Produktes am Besten. Deshalb kann er auch am Ehesten beurteilen, ob es sich bei der geplanten Ausführung um eine wesentliche Abweichung handelt oder nicht. Hierbei kann er auch die Fremdüberwachende Stelle oder die erstprüfende Stelle (Prüfstelle) zu Rate ziehen.

Zustimmungen im Einzelfall sind nach § 17 LBO Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte. Sie stellen insbesondere die Eigenschaften des Produkts oder der daraus hergestellten Bauart mit Blick auf die vorgesehene Verwendung fest. Ob das Bauprodukt mit diesen Eigenschaften bei dem jeweiligen Bauvorhaben grundsätzlich eingesetzt werden darf, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren.

Bauarten - Wann ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich?

Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten

  1. die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
  2. eine allgemeine Bauartgenehmigung,
  3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
  4. ein EOTA Technical Report.

Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a Abs. 2 Nr. 2 LBO erforderlich.

Bauarten, die von den Nachweisen 1 bis 3 nicht wesentlich abweichen, dürfen ebenfalls verwendet werden. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach § 16a Abs. 5 LBO als Übereinstimmung, d. h. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist dann nicht erforderlich. Der Anwender (ausführende Firma) einer Bauart kennt die Leistungsfähigkeiten seiner Bauart am Besten. Deshalb kann er am Ehesten beurteilen, ob es sich dabei um eine wesentliche Abweichung handelt.

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen sind Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten. Sie stellen lediglich die Eigenschaften der Bauart mit Blick auf die vorgesehene Anwendung im Bauwerk fest. Ob die Bauart mit diesen Eigenschaften bei dem jeweiligen Bauvorhaben grundsätzlich eingesetzt werden darf, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren.

Die Grundlage für Nachweis 4 bilden die EOTA Technical Reports. Diese technischen Berichte werden als unterstützende Referenzdokumente für andere Veröffentlichungen der Europäischen Organisation für Technische Bewertungen (EOTA) wie Europäische Technische Zulassungen (ETAGs) und Europäische Bewertungsdokumente (EADs) ausgearbeitet, wenn die Bewertungsverfahren für mehrere EADs relevant sind.
Die EOTA Technical Reports sind durch das Technische Gremium der EOTA angenommen und auf der Homepage der EOTA veröffentlicht.

Schnelleinstieg – Wie sieht ein Zustimmungsverfahren aus und welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Das Merkblatt ZiE/vBg (pdf, 414 KB) erläutert, wie Sie einen Antrag auf Zustimmung im Einzelfall oder für eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bei der Landesstelle für Bautechnik stellen, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren dabei anfallen.

Einen Online-Antrag können Sie hier stellen.

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