Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von handelsüblichen Biozid-Produkten
Schwerpunktaktion aus dem Jahr 2019
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die landesweite Zuständigkeit für den Vollzug der Inverkehrbringensvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung). Parallel dazu ist das Regierungspräsidium auch für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zuständig. Die Überprüfung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien gemäß CLP-Verordnung ist fester Bestandteil der aktiven Marktüberwachung und führte in der Vergangenheit regelmäßig zu ho-hen Beanstandungsquoten. Für Stoffe und Gemische, die eine biozide Eigenschaft aufweisen und zur Bekämpfung von Schadorganismen in Verkehr gebracht werden, gelten gleichermaßen die Vorgaben der Biozidprodukte- und der CLP-Verordnung. Für das Jahr 2019 wurde wie im Vorjahr der Überwachungsschwerpunkt auf handelsübliche Biozidprodukte gelegt. Schwerpunkte waren dabei die korrekte Gefahrenkommunikation und die Verpa-ckung gemäß Biozidprodukte- und CLP-Verordnung.
Vorgehen und Methodik
Der Schwerpunkt der Überwachungsaktion lag auf Biozid-Produkten, die in handelsüblichen Einrichtungen wie Baumärkten, Drogerien und Supermärkten von Endverbrauchern erworben werden können. Dabei wurden verschiedene Chemikalien, die mit bioziden Eigenschaften ausgelobt waren, in die Überprüfung einbezogen, wie beispielsweise Insektenschutzmittel oder Nagetierköder.
Weiterhin wurden Produkte geprüft, die ausschließlich an Gewerbetreibende abgegeben werden. Die Auswahl von Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg erfolgte über deren Internetauftritt. Die Plausibilitätsprüfung der chemikalienrechtlichen Einstufung erfolgte mit Hilfe einer Software anhand der Angaben aus den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern. In diesem Zusammenhang fand gleichzeitig auch eine stichprobenhafte Überprüfung der Abschnitte 1 bis 3 der Sicherheitsdatenblät-ter nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) statt.
Um bei der Beurteilung der verschiedenen Chemikalien einen vergleichbaren Prüfumfang und eine vergleichbare Prüftiefe zu gewährleisten, wurde die aus den Vorjahresaktionen entwickelte Checkliste mit biozidspezifischen Prüfpunkten übernommen. Wie im Vorjahr wurde zusätzlich überprüft, ob auch die Abgabevorschriften gemäß den Anforderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung eingehalten wurden.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Von insgesamt 32 entnommenen Biozid-Produkten wurden bei 18 Chemikalien (56 Prozent) jeweils ein oder mehrere Mängel festgestellt. Bei 14 Biozid-Produkten (44 Prozent) gab es dagegen keine Beanstandungen. Die hohe Beanstandungsquote ließ sich vorrangig auf die mangelhaften oder feh-enden biozidspezifischen Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett zurückführen.
Analog zu den Erfahrungen der vergangenen Jahre war erneut die mangelhafte Qualität von Sicherheitsdatenblättern festzustellen, die nicht den Vorgaben gemäß Artikel 31 REACH-Verordnung ent-sprachen und formale und/oder materielle Mängel aufwiesen. Ein weiterer Mängelschwerpunkt wa-ren die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett. Die Bandbreite der Mängel erstreckte sich hier auf Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Sicherheitsdatenblatt und den Angaben auf dem Produktetikett, teilweise aufgrund fehlender Übereinstimmung zwischen Einstufung und Kennzeich-nung und folglich verharmlosenden oder überkennzeichnenden Angaben auf dem Etikett. Darüber hinaus war bei einem Produkt der tastbare Gefahrenhinweis nicht vorhanden, während es bei den kindergesicherten Verschlüssen keine Beanstandungen gab.
In einem Fall fiel auf, dass ein Wirtschaftsakteur versäumt hatte, die Abgabe der von ihm vertriebenen Chemikalien gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung anzuzeigen, was einen Verstoß gegen die Abgabevorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung darstellt. Besonders hervorzuheben ist, dass vier Biozidprodukte (13 Prozent) formal nicht verkehrsfähig waren.
Maßnahmen und Folgerungen
Maßnahmen und Folgerungen Bei beanstandeten Produkten wurden die entsprechenden Handelseinrichtungen schriftlich infor-miert und zur Stellungnahme aufgefordert. Alle betroffenen Händler ergriffen umgehend freiwillige Maßnahmen, das heißt formale Mängel wurden behoben oder der Vertrieb der mangelhaften Produkte (im Einzelfall bis zur Beseitigung der Mängel durch den Vorlieferanten) wurde eingestellt. Die fehlende Anzeige nach der Chemikalien-Verbotsverordnung begründete sich auf eine fehlerhafte Einstufung des Vorlieferanten, was durch die Wirtschaftsakteure korrigiert wurde. Alle vier nicht verkehrsfähigen Produkte wurden umgehend freiwillig aus dem Verkauf genommen.
Für die mit Mängeln behafteten Produkte erfolgte die Weitergabe über das interne Behördeninfor-mationssystem ICSMS an die für den Erstinverkehrbringer örtlich zuständige Behörde, wenn dieser nicht in Baden-Württemberg ansässig war. In einem Fall konnte nach Rücksprache mit der für den Hersteller zuständigen Behörde der Verdacht auf einen Mangel ausgeräumt werden, da es sich bei dem in Rede stehenden Produkt nicht um ein Biozid-Produkt handelte. Folglich wurden keine Maßnahmen für den in Baden-Württemberg ansässigen Händler erforderlich. Vor dem Hintergrund der weiterhin sehr hohen Beanstandungsquote von 56 Prozent und der Tatsa-che, dass die komplexen Anforderungen nach der CLP- und der Biozidprodukte-Verordnung nach wie vor große Herausforderungen für die Inverkehrbringer darstellen, wird die Überwachungsaktion auch künftig fortgeführt.