Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 AAppO auf die in der AAppO vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an:
Die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Pharmaziestudium eingeschrieben oder zugelassen ist. Die Adressen der zuständigen Landesprüfungsämter sind der Internetseite des IMPP zu entnehmen.
Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium noch nicht vor, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich weder aufgrund einer Einschreibung/Zulassung noch aufgrund des Geburtsortes in Deutschland eine Zuständigkeit eines Landesprüfungsamtes, erfolgt die Anrechnung durch das Hessische Landesprüfungsamt
Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Unterlagen beizufügen:
Der Anrechnungsbescheid ist gebührenpflichtig und wird dem Antragsteller durch Nachnahme zugestellt.