Pflege- und Gesundheitsfachberufe / Soziale Berufe - Ausländische Abschlüsse
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Baden-Württemberg
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des unvermindert fortgesetzten Anstiegs der Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Fristen gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonsiche Erreichbarkeit der Sachbarbeiterinnen und Sachbearbeiter derzeit nicht möglich.
Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete Nachfragen zu einemm bereits gestellten Antrag bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.
Antragsformulare
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsabschlüsse für die folgenden Gesundheitsfachberufe und soziale Berufe zuständig:
Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher
Diätassistentin/Diätassistent
Altenpflegerin/Altenpfleger
Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
Anästhesietechnische Assistentin/Anästesietechnischer Assistent
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer mit Abschluss in der EU / EWR / Schweiz
Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger
Hebamme/Entbindungspfleger
Heilerziehungsassistentin/Heilerziehungsassistent
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Heilpädagogin/Heilpädagoge
Jugend- und Heimerzieherin/Jugend- und Heimerzieher
Logopädin/Logopäde
Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister
Medizinisch-technische Assistentin medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/medzinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/medizinisch-technischer Radiologieassistent
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin/Orthoptist
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent
Pflegefachfrau/Pflegefachmann mit Abschluss in der EU / EWR / Schweiz
Podologin/Podologe
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
Staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Weiterbildung
Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags ist, dass Sie in Baden-Württemberg arbeiten wollen. Dies ist ggf. durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Näheres entnehmen Sie bitte den jeweiligen Antragsformularen.
In den einschlägigen Berufsgesetzen ist bestimmt, dass Personen, die die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt haben, über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Auch im Ausland angeworbene Pflegekräfte und Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe müssen im Interesse des Patientenschutzes und einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit Angehörigen aller Gesundheitsberufe über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um ihre Patientinnen und Patienten sowie Kolleginnen und Kollegen ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich ohne größere Anstrengung so verständigen zu können, dass sie ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen können. Dies bedeutet, dass zur Ausübung dieser Berufe mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 - bei Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen C1, bei Logopäden C2 - des europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorliegen müssen.
Die Bundesländer haben sich auf einen einheitlichen Standard für die Überprüfung der in Deutschland für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verständigt. Als Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen werden künftig nur noch Sprachnachweise von Anbietern akzeptiert, die durch eine Mitgliedsinstitution der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) zertifiziert sind. Darunter fallen Sprachinstitute wie z.B. die telc gGmbH, die Goethe Institute und weitere deutschsprachige Testanbieter welche zertifiziert sind. Diese Testanbieter haben ihre Sprachprüfungen nach GER und ALTE zertifizieren lassen. Nicht zertifizierten Anbietern steht es frei, sich ebenfalls als Prüfzentrum / Sprachzentrum für z.B. telc gGmbh oder Goethe-Institut zertifizieren zu lassen.
Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gilt als erbracht, wenn eine Bescheinigung über einen präzisierten, erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, der Berufsanerkennungsbehörde vorgelegt wird.
Zum 01.01.2020 ist das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten. Aufgrund einer Ende 2019 geschaffenen Übergangsregelung (§ 66a PflBG) und eines hierzu ergangenen Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg wird das Regierungspräsidium Stuttgart Anträge auf Anerkennung im Ausland absolvierter Pflegausbildungen bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage – also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Altenpflegegesetz (AltPflG) prüfen und entscheiden.
Dies bedeutet, dass auch Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung) nach den Regelungen dieser Bestimmungen festgelegt und durchgeführt werden.
Die Urkunden über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung werden bis zum Ablauf der Übergangsvorschrift mit den Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in ausgestellt. Da das Pflegeberufegesetz die Inhaber der Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen mit denen gleichstellt, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erhalten, entsteht dadurch kein Nachteil (§ 64 PflBG).
Ausgenommen von der Übergangsregelung sind die EU-Ausbildungen, die im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG konform sind und deshalb automatisch anerkannt werden können. Diese werden nach dem Pflegeberufegesetz anerkannt und es wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erteilt.
Bitte beachten Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Homepage des Regierungspräsidiums Abteilung 9 Referat 95.
- Antragsformular ausgefüllt mit Datum und Unterschrift im Original
- Lebenslauf mit Datum und Unterschrift im Original
- Beglaubigte Kopie Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis
- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde + Beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde + Beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie des Diploms + Beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie der Zeugnisse/ Notenübersicht + Beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie des Fachpraktikums + beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie der Fachprüfung/ Arbeitslizenz + beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie der Fächer- und Stundenübersicht + Beglaubigte Übersetzung
- Beglaubigte Kopie der Arbeitszeugnisse Ihres Ausbildungsberufs im Ausbildungsland, Angabe des Zeitraums und
- Bezeichnung der Abteilung + beglaubigte Übersetzung
Die Unterlagen sind in der Landessprache und deutscher Übersetzung – beides ausschließlich als beglaubigte Kopie – vorzulegen.
Beglaubigungen können Sie bei amtlichen Stellen (Rathaus / Notar/ Botschaft) vornehmen lassen.
- Persönliche Erklärung, ob schon einmal ein Antrag auf Anerkennung in Deutschland gestellt wurde
- Glaubhafte Darstellung, dass Sie in Baden-Württemberg tätig werden (Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag eines möglichen Arbeitgebers)
Bitte sehen Sie von Ordnern, Hüllen und sonstigen Verpackungsmaterial ab.
- Führungszeugnis aus dem Heimatland/Ausbildungsland im Original + beglaubigte Übersetzung
- Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde), Verwendungszweck: Anerkennung Gesundheitsfachberuf (oder der beantragte Beruf), Empfängerbehörde: Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 95, z.Hd. zuständige/r Sachbearbeiter/in, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
- Ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners im Original, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in geeignet sind
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse B2 einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (zum Beispiel Goethe, Telc, ÖSD) im Original
Die Unterlagen 1-3 dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Hier finden Sie die Ansprechpersonen für die jeweiligen Berufe:
Gesundheits- und Krankenpfleger/innen Drittstaaten
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen Drittstaaten
Matthias Bode
matthias.bode@rps.bwl.de
Ellen Holzer
ellen.holzer@rps.bwl.de
Sina Schaber
sina.schaber@rps.bwl.de
Pflegefachfrau / Pflegefachmann EU
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen EU
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
Sarah Vogelwaid
sarah.vogelwaid@rps.bwl.de
Anästesietechnische Assistentinnen/Assistenten
Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten (Laboratorium)
Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten (Radiologie)
Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten (Funktionsdiagnostik)
Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
Weiterbildungen der Krankenpflege
Maren Zylfiu
maren.zylfiu@rps.bwl.de
Hebamme/Entbindungspfleger
Daniela Akçin
daniela.akcin@rps.bwl.de
Altenpfleger/innen
Altenpflegehelfer/innen
Arbeitserzieher/innen
Haus- und Familienpfleger/innen
Heilerziehungsassistentinnen/
Heilerziehungsassistenten
Heilerziehungspfleger/innen
Jugend- und Heimerzieher/innen
Ingrid Holzwarth
ingrid.holzwarth@rps.bwl.de
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Frau Haller / Frau Tutzauer
sozialarbeit@rps.bwl.de
Diätassistentinnen/assistenten
Ergotherapeutinnen/therapeuten
Logopädinnen/Logopäden
Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
Notfallsanitäter/in
Orthoptist/Orthoptistin
Pharmazeutisch-technische/r Assistentin/Assistent
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Podologin/Podologe
Susanne Scheuermann
susanne.scheuermann@rps.bwl.de
Bei weiteren Fragen zu Abläufen oder sonstigen schauen Sie sich unser FAQ an oder kontaktieren Sie uns mit dem Kontaktformular
FAQ Pflege- und Gesundheitsfachberufe / Soziale Berufe
Kontaktformular
Oder kontaktieren Sie uns über unser Infotelefon
Telefonsprechzeiten:
Mi. 09.30 Uhr – 11.30 Uhr
Do. 09.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr
Bei Fragen oder wenn Sie Hilfe bei Ihrem Antrag benötigen, können Sie sich gerne an diese Beratungsangebote wenden:

Beratungsangebote mit Aufenthalt in Deutschland
IQ Netzwerk Baden-Württemberg
Anerkennungberatung

Beratungsangebote ohne Aufenthalt in Deutschland
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA
recognition@arbeitsagentur.de

Infocenter
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Kontakt
info.anerkennung@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Im Regelfall erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung bzw. Nachforderung fehlender Unterlagen.