Pflegerin mit Rucksack und Ordner

Pflege- und Gesundheitsfachberufe / Soziale Berufe - Ausländische Abschlüsse

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Baden-Württemberg

Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des unvermindert fortgesetzten Anstiegs der Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Fristen gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter derzeit nicht möglich.

Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete Nachfragen zu einem bereits gestellten Antrag bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.

Antragsformulare

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsabschlüsse für die folgenden Gesundheitsfachberufe und soziale Berufe zuständig:

Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher
Diätassistentin/Diätassistent
Altenpflegerin/Altenpfleger
Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer mit Abschluss in der EU / EWR / Schweiz
Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger
Hebamme/Entbindungspfleger
Heilerziehungsassistentin/Heilerziehungsassistent
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Heilpädagogin/Heilpädagoge
Jugend- und Heimerzieherin/Jugend- und Heimerzieher
Logopädin/Logopäde
Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister
Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin/Orthoptist
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent
Pflegefachfrau/Pflegefachmann mit Abschluss in der EU / EWR / Schweiz
Podologin/Podologe
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
Weiterbildung in der Pflege

Hinweis zum Datenschutz beim Referat Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe des Regierungspräsidiums Stuttgart

Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags ist, dass Sie in Baden-Württemberg arbeiten wollen. Dies ist ggf. durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Näheres entnehmen Sie bitte den jeweiligen Antragsformularen.

In den einschlägigen Berufsgesetzen ist bestimmt, dass Personen, die die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung  beantragt haben, über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Auch im Ausland angeworbene Pflegekräfte und Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe müssen im Interesse des Patientenschutzes und einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit Angehörigen aller Gesundheitsberufe über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um ihre Patientinnen und Patienten sowie Kolleginnen und Kollegen ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich ohne größere Anstrengung so verständigen zu können, dass sie ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen können. Dies bedeutet, dass zur Ausübung dieser Berufe mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 - bei Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen C1, bei Logopäden C2 - des europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorliegen müssen.

Die Bundesländer haben sich auf einen einheitlichen Standard für die Überprüfung der in Deutschland für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verständigt. Als Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen werden künftig nur noch Sprachnachweise von Anbietern akzeptiert, die durch eine Mitgliedsinstitution der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) zertifiziert sind. Darunter fallen Sprachinstitute wie z.B. die telc gGmbH, die Goethe Institute und weitere deutschsprachige Testanbieter welche zertifiziert sind. Diese Testanbieter haben ihre Sprachprüfungen nach GER und ALTE zertifizieren lassen. Nicht zertifizierten Anbietern steht es frei, sich ebenfalls als Prüfzentrum / Sprachzentrum für z.B. telc gGmbh oder Goethe-Institut zertifizieren zu lassen.

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gilt als erbracht, wenn eine Bescheinigung über einen präzisierten, erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, der Berufsanerkennungsbehörde vorgelegt wird.

Zum 01.01.2020 ist das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten. Aufgrund einer Ende 2019 geschaffenen Übergangsregelung (§ 66a PflBG) und eines hierzu ergangenen Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg wird das Regierungspräsidium Stuttgart Anträge auf Anerkennung im Ausland absolvierter Pflegausbildungen bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage – also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Altenpflegegesetz (AltPflG) prüfen und entscheiden.

Dies bedeutet, dass auch Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung) nach den Regelungen dieser Bestimmungen festgelegt und durchgeführt werden.

Die Urkunden über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung werden bis zum Ablauf der Übergangsvorschrift mit den Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in ausgestellt. Da das Pflegeberufegesetz die Inhaber der Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen mit denen gleichstellt, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erhalten, entsteht dadurch kein Nachteil (§ 64 PflBG).

Ausgenommen von der Übergangsregelung sind die EU-Ausbildungen, die im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG konform sind und deshalb automatisch anerkannt werden können. Diese werden nach dem Pflegeberufegesetz anerkannt und es wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erteilt.

Bitte beachten Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Homepage des Regierungspräsidiums Abteilung 9 Referat 95.2.

Türkçe dilinde
Gerekli belgeler için kontrol listesi (sağlık meslekleri)

  • Antragsformular ausgefüllt mit Datum und Unterschrift
  • Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
  • Kopie Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Kopie der Geburtsurkunde + Übersetzung
  • Kopie der Heiratsurkunde + Übersetzung
  • Kopie des Diploms + Übersetzung
  • Kopie der Zeugnisse/ Notenübersicht + Übersetzung
  • Kopie des Fachpraktikums (wenn möglich mit Zeitraum und Abteilung) + Übersetzung
  • Kopie der Fachprüfung/ Arbeitslizenz oder Berufserlaubnis/Registrierung + Übersetzung
  • Kopie der Fächer- und Stundenübersicht + Übersetzung
  • Kopie der Arbeitszeugnisse Ihres Ausbildungsberufs im Ausbildungsland, Angabe des Zeitraums und Bezeichnung der Abteilung + Übersetzung

Die Unterlagen sind in der Landessprache und deutscher Übersetzung – beides als Kopie - vorzulegen.

  • Persönliche Erklärung, ob schon einmal ein Antrag auf Anerkennung in Deutschland gestellt wurde
  • Glaubhafte Darstellung, dass Sie in Baden-Württemberg tätig werden (Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag eines möglichen Arbeitgebers)

Bitte sehen Sie von Ordnern, Hüllen und sonstigen Verpackungsmaterial ab.

  • Führungszeugnis aus dem Heimatland/Ausbildungsland im Original + Übersetzung
  • Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde),
    Verwendungszweck: Anerkennung Gesundheitsfachberuf (oder der beantragte Beruf),
    Empfängerbehörde: Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 95.2, z. Hd. zuständige/r Sachbearbeiter/in, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
  • Ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners im Original, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in geeignet sind

    Die Unterlagen 1-3 dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
     
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse B2 einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (zum Beispiel Goethe, Telc, ÖSD) im Original

 

Hier finden Sie die Ansprechpersonen für die jeweiligen Berufe:

Gesundheits- und Krankenpfleger/innen Drittstaaten
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen Drittstaaten
Weiterbildungen der Krankenpflege

Matthias Bode
matthias.bode@rps.bwl.de

Sandra Dalferth
sandra.dalferth@rps.bwl.de

Ellen Holzer
ellen.holzer@rps.bwl.de

Sina Schaber
sina.schaber@rps.bwl.de


Pflegefachfrau / Pflegefachmann EU
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen EU
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen

Sarah Vogelwaid
sarah.vogelwaid@rps.bwl.de


Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
Medizinische/r Technolog/in für Laboratoriumsanalytik 
Medizinische/r Technolog/in für Radiologie
Medizinische/r Technolog/in für Funktionsdiagnostik
Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten


Malin Walter
malin.walter@rps.bwl.de


Hebamme/Entbindungspfleger
 
Sandra Dalferth
sandra.dalferth@rps.bwl.de


Altenpfleger/innen
Altenpflegehelfer/innen
Arbeitserzieher/innen
Haus- und Familienpfleger/innen
Heilerziehungsassistentinnen/
Heilerziehungsassistenten
Heilerziehungspfleger/innen
Jugend- und Heimerzieher/innen

 
Ingrid Holzwarth
ingrid.holzwarth@rps.bwl.de


Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen

Frau Haller / Frau Tutzauer
sozialarbeit@rps.bwl.de


Diätassistentinnen/assistenten
Ergotherapeutinnen/therapeuten
Logopädinnen/Logopäden
Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
Notfallsanitäter/in
Orthoptist/Orthoptistin
Pharmazeutisch-technische/r Assistentin/Assistent
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Podologin/Podologe

Susanne Scheuermann
susanne.scheuermann@rps.bwl.de

Bei weiteren Fragen zu Abläufen oder sonstigen schauen Sie sich unser FAQ an oder kontaktieren Sie uns mit dem Kontaktformular

FAQ Pflege- und Gesundheitsfachberufe / Soziale Berufe  
Kontaktformular

Oder kontaktieren Sie uns über unser Infotelefon
Telefonsprechzeiten:
Mi. 09.30 Uhr – 11.30 Uhr
Do. 09.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr

0711 904-39248

Bei Fragen oder wenn Sie Hilfe bei Ihrem Antrag benötigen, können Sie sich gerne an diese Beratungsangebote wenden:

Logo IQ-Netzwerk Baden-Württemberg

Beratungsangebote mit Aufenthalt in Deutschland

IQ Netzwerk Baden-Württemberg
Anerkennungberatung

Logo Anerkennung in Deutschland

Beratungsangebote ohne Aufenthalt in Deutschland

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA
recognition@arbeitsagentur.de

Dienstgebäude Pallas

Infocenter

Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen

Kontakt

info.anerkennung@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Im Regelfall erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung bzw. Nachforderung fehlender Unterlagen.