Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen/ Beamten sind seitens des Dienstherrn mit dienstrechtlichen Maßnahmen zu ahnden. Neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt – bei niedrigschwelligen Dienstvergehen – eine schriftliche Missbilligung in Betracht.
Hierfür sind bei Lehrkräften die jeweiligen Schulleiter zuständig (§ 4 Abs. 1 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Für den Erlass von Missbilligungen gegenüber Schulleitern ist das Regierungspräsidium zuständig.
Die Beamtin/der Beamte ist vor Erlass einer schriftlichen Missbilligung anzuhören. In der Regel wird zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Diese kann im Einzelfall - etwa wenn Gelegenheit gegeben wurde, sich im Vorfeld umfassend einzulassen - auch abgekürzt werden. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr.1 Landespersonalvertretungsgesetz kann die Beamtin/ der Beamte vor Erlass der schriftlichen Missbilligung die Mitwirkung des Personalrats beantragen. Auf dieses Antragsrecht ist sie/ er im Anhörungsschreiben hinzuweisen.
Die Missbilligung wird zu der Personalakte genommen und nach zwei Jahren wieder entfernt, wenn keine neuen Vorwürfe aufgetreten sind.
Referat 72 (Personal und Verwaltungsangelegenheiten der Lehrkräfte)
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