Die Regierungspräsidien nehmen als höhere Heimaufsichtsbehörde die „klassischen“ Aufgaben der Fachaufsicht im Bereich des Heimrechts wahr. Sie beraten und unterstützen die unteren Heimaufsichtsbehörden (Land- und Stadtkreise) bei schwierigen Einzelfragen, führen mit den Behörden in den Regierungsbezirken regelmäßig Dienstbesprechungen, um Grundsatzfragen und Probleme zu erörtern, haben aber auch Weisungsbefugnis gegenüber den Behörden.
Als Widerspruchsbehörden entscheiden die Regierungspräsidien über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Stadt- und Landkreise erhoben werden. Außerdem agieren die Regierungspräsidiem als „Bindeglied“ zwischen dem Sozialministerium, als oberster Heimaufsichtsbehörde des Landes Baden-Württemberg, und den Heimaufsichtsbehörden vor Ort.
Mit dem neuen Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG), welches das Landesheimgesetz für Baden-Württemberg seit Juni 2014 ersetzt, wird durch die Einbeziehung zweier grundlegender unterstützender Wohnformen der heimrechtliche Schutz über das heimmäßige Angebot hinaus auf den Übergangsbereich zwischen eigener Häuslichkeit und Heim auf ambulant betreute Wohngemeinschaften ausgedehnt.
Inhaltliche Schwerpunkte sind die Ermöglichung der neuen, heimrechtlich geschützten Wohnform mit eigenen Anforderungen und Rechtsfolgen, die Stärkung von Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen und in der Gesellschaft sowie die Verbesserung der spezifischen, den Bewohnern zu gewährenden Informationsrechte.
ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner.Daraus ergeben sich die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörden. Diese haben insbesondere
Um die Einhaltung der heimrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, müssen grundsätzlich alle Heime einmal im Jahr von der unteren Heimaufsichtsbehörde (Land- und Stadtkreise) kontrolliert werden. Dabei handelt es sich um unangemeldete Heimbegehungen mit Zutrittsrecht „rund um die Uhr“.
Darüber hinaus finden auch anlassbezogene Heimbegehungen statt, beispielsweise bei Beschwerden von Bewohnern oder Angehörigen, bei baulichen Veränderungen oder um zu überprüfen, ob die bei der Regelüberprüfung festgestellten Mängel tatsächlich auch beseitigt worden sind.