FAQ Stiftungen: Pflichten der Stiftung

Aus § 7 StiftG ergeben sich die grundsätzlichen Pflichten der Stiftung. Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient dabei der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Gemäß § 7 Abs. 2 StiftG ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist außerdem von anderem Vermögen getrennt zu halten. Gemäß § 7 Abs. 3 StiftG sind Stiftungen verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 StiftG ist die Stiftung verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Da bei den meisten Stiftungen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, sind die Jahresrechnungen jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres vorzulegen. Kommt die Stiftung der Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnungen nicht nach oder werden keine ordnungsgemäßen Jahresrechnungen vorgelegt, kann die Stiftungsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 StiftG die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 StiftG ist die Stiftung verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen. Die Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht stellt gemäß § 41 Abs. 1 StiftG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 StiftG ist die Stiftung außerdem verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen.

Bestimmte Maßnahmen der Stiftung sind der Stiftungsbehörde im Voraus anzuzeigen. Die Maßnahmen dürften erst durchgeführt, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat.

Folgende Maßnahmen sind der Stiftungsbehörde im Voraus anzuzeigen:

  • die Aufnahme von Gelddarlehen im Sinne des § 488 BGB, wobei der Zweck des Darlehens unerheblich ist
  • die Aufnahme von Sachdarlehen im Sinne des § 607 BGB
  • die Übernahme von Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB
  • die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Veräußerung ist die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf einen anderen, entgeltlich oder unentgeltlich. Belastung ist die rechtsgeschäftliche Begründung von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, dingliches Vorkaufrecht, Reallast, Grundpfandrechte).
  • sonstige Verpflichtungen. Verpflichtung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das Rechtspflichten im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB begründet werden. Hierunter fallen Verpflichtungen aller Art.

Die genannten Verpflichtungen müssen nur dann angezeigt werden, wenn ihre Erfüllung das Stiftungsvermögen besondern belasten kann.

Weiterhin anzeigepflichtig sind:

  • unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen
  • die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind
  • Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorgangen.

Die Anzeigepflichten gemäß § 13 StiftG gelten nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer Familien dienen (Familienstiftungen).

Die Stiftung muss der Stiftungsbehörde auch anzeigen, wenn die Satzung geändert, der Stiftungszweck geändert, die Stiftugn mit einer anderen zusammengelegt oder gar aufgehoben werden soll. Denn alle diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Es empfiehlt sich daher, beabsichtigte Maßnahmen in diesem Sinne bereits vor einem entsprechenden Beschluss mit der Stiftungsbehörde abzuklären.