Die Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete des § 1 näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele nach § 3 festlegt, und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete nach § 2 enthält, wird beim
Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, 1. Stockwerk, Zimmer 1.38
für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tage nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und auf der u.g. Projektseite.
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