Aktuelle Meldung

17.03.2020 | ARBEITSZEITGESETZ: Erleichterungen im Arbeitszeitrecht, um die Versorgung der Bevölkerung zu sichern und die Funktionen der Infrastruktur zu gewährleisten

Im Zuge des raschen Ausbreitung des Coronavirus kann es in den nächsten Wochen, auch aufgrund von Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen und Schließungen von Schulen und Kindergärten, zu stark erhöhten Fehlzeiten der Beschäftigten kommen.

Um dennoch die Versorgungslage der Bevölkerung zu sichern und die Funktion kritischer Infrastruktur zu gewährleisten, sind für diese systemrelevanten Bereiche arbeitszeitrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG im Wege einer Allgemeinverfügung zu erteilen.

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2020: Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (pdf, 566 KB)