Im Zuge des raschen Ausbreitung des Coronavirus kann es in den nächsten Wochen, auch aufgrund von Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen und Schließungen von Schulen und Kindergärten, zu stark erhöhten Fehlzeiten der Beschäftigten kommen.
Um dennoch die Versorgungslage der Bevölkerung zu sichern und die Funktion kritischer Infrastruktur zu gewährleisten, sind für diese systemrelevanten Bereiche arbeitszeitrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG im Wege einer Allgemeinverfügung zu erteilen.