Praktisches Jahr im Ausland

Der Auslandsaufenthalt ist nach Beendigung auf beiliegendem Formblatt sowohl in der Landessprache als auch in deutscher Übersetzung zu bescheinigen.Sie können jedoch auch das deutsch/englische Formblatt verwenden.
Weiterhin ist eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung durch den Ausbildungsleiter vorzulegen.

Bis zu 6 Monate des Praktischen Jahres können im Ausland absolviert werden. Für die Anrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung über die praktische Ausbildung (deutsch/englischer Vordruck)
  • Tätigkeitsbeschreibung durch den Ausbilder

§ 22 Abs. 1 AppO: Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen

Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), sind, rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

  • Zeiten eines im Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
  • Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder
  • Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass - neben den vorgeschriebenen sechs Monaten in einer bundesdeutschen öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, - maximal sechs Monate der praktischen Ausbildung im Ausland abgeleistet werden können. Um einen ausreichenden Einblick in eine Ausbildungsstätte zu gewährleisten, BETRÄGT DIE MINDESTDAUER EINES ABSCHNITTS IM IN- UND AUSLAND DREI MONATE.

Für ein Auslandsvorhaben ist folgendes zu beachten:

In der pharmazeutischen Industrie

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers erfolgen
  • der Betrieb muss eine Herstellungserlaubnis nach den nationalen Vorschriften besitzen und GMP-gerecht arbeiten

An einem Universitätsinstitut

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines Hochschullehrers erfolgen
  • es muss sich um eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit handeln

In einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers erfolgen

Sie sollten vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes beim Landesprüfungsamt die Zusage der entsprechenden Einrichtung vorlegen, um bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung evtl. Schwierigkeiten vorzubeugen, die zu einer Versagung der Zulassung führen könnten. Die Zusage sollte vom für die Ausbildung Zuständigen (Apotheker) ausgestellt sein und die voraussichtlichen Ausbildungsinhalte erläutern.