FAQ – Häufig gestellte Fragen

Anerkennungsverfahren akademische Gesundheitsberufe

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Wie kann ich in Baden-Württemberg mit einem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapietätig werden?
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Was bedeutet Glaubhaftmachung und wie können Sie diesen Nachweis erbringen?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Was kostet die Anerkennung?
Kann ich in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen?
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Ich ziehe um, was muss ich tun?
Wie und wo kann ich mich beraten lassen?

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Wie kann ich in Baden-Württemberg mit einem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie tätig werden?

Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem akademischen Gesundheitsberuf in Deutschland dauerhaft und uneingeschränkt arbeiten? Dann benötigen Sie dafür unbedingt eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Approbation können Sie in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen.

Die entsprechenden Antragsunterlagen und Informationen finden Sie hier.

Bei der Antragstellung wird unterschieden, ob Sie die Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben oder in einem anderen Land (Drittstaat).

Ausbildung EU/EWR/Schweiz

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören unter anderem:

  • eine vollständig abgeschlossene medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung
  • gesundheitliche Eignung
  • Straffreiheit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Ausbildung Drittstaat

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört unter anderem die Prüfung,

  • inwieweit das ausländische Studium gleichwertig mit dem deutschen Studium ist
  • ob eine vollständig abgeschlossene medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung vorliegt
  • der gesundheitlichen Eignung
  • der Straffreiheit
  • ob ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen

Es gibt auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen. Damit dürfen Sie nur vorübergehend und eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und erlaubt nur eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht. Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie ebenfalls hier.

Link auf Datei:Flyer Akademische Gesundheitsberufe aus dem Ausland (pdf, 82 KB)


Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Die Approbation wird durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt, wenn Sie in Baden-Württemberg ärztlich, zahnärztlich, pharmazeutisch oder psychotherapeutisch tätig werden möchten.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart muss dabei während des gesamten Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein.

Diese Zuständigkeit muss von Ihnen durch eine sogenannte Glaubhaftmachung nachgewiesen werden.


Was bedeutet Glaubhaftmachung und wie können Sie diesen Nachweis erbringen?

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie beabsichtigen in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsberuf, z.B. als Arzt oder Ärztin, zu arbeiten. Diesen Nachweis nennen wir „Glaubhaftmachung“.

Nur wenn wir diesen Nachweis von Ihnen erhalten, sind wir die für Sie zuständige Behörde und können Ihre Unterlagen inhaltlich prüfen.

I. Für den Antrag auf Approbation benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:

  1. Interessensbekundung eines Arbeitgebers
    Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers in Baden-Württemberg, dass er grundsätzlich nach Erteilung Ihrer Approbation ein ernsthaftes Interesse an Ihrer Einstellung hat.

    oder
     
  2.  Persönliche Umstände
    Beispiele: Familiennachzug, Ehepartner arbeitet bereits in Baden-Württemberg, hat Wohnsitz in Baden-Württemberg, Kinder gehen in Baden-Württemberg in die Schule/Kita, Flüchtlingsausweis mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, Meldebescheinigung in Baden-Württemberg

    oder
     
  3. Den Beratungsnachweis/Standortvermerk erhalten Sie nach einer Beratung des BafA oder des IQ-Netzwerks. Die Beratung kann auch online erfolgen. Die Beratung ist also auch möglich, solange Sie sich noch im Ausland aufhalten.

    Externer Link:Anerkennungsberatung - IQ Netzwerk Baden-Württemberg (netzwerk-iq-bw.de)

    Externer Link:https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-living-in-germany/zsba/anerkennungsverfahren

    oder
     
  4. Meldebescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg

II. Für den Antrag auf Berufserlaubnis benötigen Sie:

Für den Antrag auf Berufserlaubnis benötigen Sie als Nachweis eine konkrete Stellenzusage eines Arbeitgebers.

Ärztinnen und Ärzte müssen dazu die Link auf Datei:Anlage 3 auf unserer Internetseite nutzen.

Für die weiteren Gesundheitsberufe ist ein formloser Nachweis (z.B. konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag) ausreichend.

Bitte beachten Sie: Ohne diesen Nachweis (Stellenzusage) kann Ihr Antrag auf Berufserlaubnis nicht bearbeitet werden.

Bitte reichen Sie uns den erforderlichen Nachweis im Original per Post ein.


Wie lange dauert die Bearbeitung?

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, kann über den Antrag entschieden werden. Die Anträge werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.


Was kostet die Anerkennung?

Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick.

Für die Entscheidung über die Approbation (Ausbildung Drittstaat) werden in der Regel Kosten von 450 Euro erhoben. Für die Entscheidung über die Approbation (Ausbildung EU/EWR/Schweiz) betragen die Kosten in der Regel 300 Euro.

Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren erhoben.


Kann ich in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen?

Nein, das ist nicht möglich. Innerhalb von Deutschland dürfen Sie nur einen Antrag für die Erteilung einer Approbation stellen. Wenn Sie einen Antrag in einem anderen Bundesland stellen möchten, müssen Sie den aktuellen Antrag erst zurücknehmen. Die entsprechenden Formulare für den jeweiligen Beruf finden Sie hier. Die neue Behörde muss außerdem über frühere Approbationsverfahren in anderen Bundesländern informiert werden.


Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?

Auf unserer Internetseite finden Sie den Antrag auf Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis. Diesen Antrag reichen Sie unterschrieben per Post bei uns ein. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Die Höhe der Kosten der Antragsrücknahme wird je nach Verwaltungsaufwand individuell festgesetzt, beträgt jedoch in der Regel etwa 200 Euro.

Ihre bereits eingereichten Unterlagen verbleiben bei uns. Sobald eine andere Behörde (anderes Bundesland) die Unterlagen anfordert und die Kosten von Ihnen bezahlt wurden, versenden wir die Unterlagen an die andere Behörde.


Ich ziehe um, was muss ich tun?

Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse/Emailadresse) an. Bei einer Adressänderung melden Sie die neue Adresse bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung, damit wir Sie auch weiterhin erreichen können. Bitte denken Sie auch daran, immer Ihren Namen an Ihrer Haustür und Ihrem Briefkasten anzugeben, damit unsere Bescheide zugestellt werden können.


Wie und wo kann ich mich beraten lassen?

Link auf Datei:Flyer "Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" (pdf, 555 KB)

Aufgrund der Vielzahl der Anträge können wir leider keine Beratung anbieten. Folgende Beratungsstellen helfen Ihnen aber gerne weiter:

Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den einzureichenden Unterlagen?
Wenden Sie sich bitte an das Externer Link:IQ Netzwerk Baden-Württemberg.

Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg?

Dann wenden Sie sich bitte an die Externer Link:Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
E-Mail:E-Mail: recognition@arbeitsagentur.de.

Haben Sie Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg?
Wenden Sie sich bitte an das Externer Link:IQ Netzwerk Baden-Württemberg.