Übergangsregelung für die Anerkennung ausländischer Pflegeausbildungen
Zum 01.01.2020 ist das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten. Aufgrund einer Ende 2019 geschaffenen Übergangsregelung (§ 66a PflBG) und eines hierzu ergangenen Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg wird das Regierungspräsidium Stuttgart Anträge auf Anerkennung im Ausland absolvierter Pflegausbildungen bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage – also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Altenpflegegesetz (AltPflG) prüfen und entscheiden.
Dies bedeutet, dass auch Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung) nach den Regelungen dieser Bestimmungen festgelegt und durchgeführt werden.
Die Urkunden über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung werden bis zum Ablauf der Übergangsvorschrift mit den Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in ausgestellt. Da das Pflegeberufegesetz die Inhaber der Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen mit denen gleichstellt, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erhalten, entsteht dadurch kein Nachteil (§ 64 PflBG).
Ausgenommen von der Übergangsregelung sind die EU-Ausbildungen, die im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG konform sind und deshalb automatisch anerkannt werden können. Diese werden nach dem Pflegeberufegesetz anerkannt und es wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / -mann erteilt.
Bitte beachten Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Homepage des Regierungspräsidiums Abteilung 9 Referat 95.2.