Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Das letzte Jahr des Studiums umfasst eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen.

Vorgehensweise

Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Absolvierung des Praktischen Jahres abgelegt.

  • Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Frühjahr) bzw. 10.06 (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. 
  • Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im Zeitraum Mai bis Juni bzw. November bis Dezember durchgeführt.

  • Studierende haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der Sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäuser oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen. 
  • Die Medizinischen Fakultäten in Baden-Württemberg haben sich darauf verständigt, dass mind. 1 Tertial des Praktischen Jahres am Universitätskrankenhaus der Universität, an der der Studierende immatrikuliert ist (Heimatuniversität) bzw. am einem Lehrkrankenhaus der Heimatuniversität abzuleisten ist. 
  • Da das Praktische Jahr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO Teil des Medizinstudiums ist, für das die Universität die Gesamtverantwortung trägt, ist die Ableistung des Praktischen Jahr im Ausland bzw. an anderen Universitätskrankenhäuser oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zwingend mit der Heimatuniversität abzustimmen.

Fehlzeitenregelung innerhalb des Praktischen Jahres

Auf die Ausbildung nach Absatz 1 (Praktisches Jahr) werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, wobei max. 20 Fehltage in einem Ausbildungsabschnitt genommen werden dürfen.

Praktisches Jahr in Teilzeit

Die Praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.

Praktisches Jahr im Ausland

Das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg legt für die Anerkennung von Krankenhäusern für das Praktische Jahr im Ausland die von den Medizinischen Fakultäten in Baden-Württemberg erarbeitete Liste der Lehrkrankenhäuser - die auf unserer Homepage eingestellt ist - zugrunde. Die Ableistung des Praktischen Jahres ist zwingend mit der Heimatuniversität abzustimmen.

  • Die Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil. 
  • Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
    Der mündlich-praktische Teil der Prüfung bezieht sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.
    Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen. 

Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung

Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

​"sehr gut"​bei einem Zahlenwert bis 1,5,
​"gut"​bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
​"befriedigend" ​bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
​"ausreichend" ​bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

  

Bitte beachten Sie:

Auslandstertiale werden nur dann anerkannt, wenn der Anhang 2 CONFIRMATION durch den Dekan der Medizinischen Fakultät der ausländischen Universität unterschrieben ist. Eine Bestätigung durch das ausländische (Lehr-)Krankenhaus wird nicht anerkannt. Ohne Bestätigung der ausländischen Universität wird Ihr Auslandstertial nicht anerkannt.