Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Eltern können die Angebote der Frühförderung in Anspruch nehmen. Diese richten sich auch an Kinder mit Frühförderbedarf in Kindertageseinrichtungen. Subsidiär nehmen Schulkindergärten die Aufgabe der Elementarbildung behinderter Kinder im vorschulischen Bereich wahr.
Die Förderung behinderter Kinder ist zunächst Pflicht der allgemeinen Schule. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sind darüber hinaus verschiedene Sonderschultypen mit unterschiedlichen Bildungsgängen eingerichtet: Schulen für Körperbehinderte, Geistigbehinderte, Blinde, Sehbehinderte, Hörgeschädigte, Sprachbehinderte, Kranke in längerer Krankenhausbehandlung, Schulen für Erziehungshilfe und Förderschulen.
Sekretariat Referat 74 (Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschulen, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren)
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