Die Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2022 zur Bestimmung von Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1b KHG sowie die Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2022 zur Auszahlung eines befristeten Versorgungsaufschlages nach § 21a Absatz 3 KHG wurden heute bekannt gemacht.
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Allgemeinverfügungen COVID-19-Krankenhausfinanzierungsgesetz

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