Pruefungsstoff und Bestehensregelung

Prüfungsstoff

Der 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Pharmazeutische Chemie,
  2. Pharmazeutische Biologie,
  3. Arzneiformenlehre,
  4. Pharmakologie und Toxikologie,
  5. Klinische Pharmazie.

Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.


Bestehensregelung

Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.