Prüfungsstoff und Bestehensregelung

Prüfungsstoff

Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Pharmazeutische Praxis,
  2. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Bestehensregelung

Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben.


Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:

  • „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
  • „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
  • „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
  • „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  • „mangelhaft“ (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Note eines Prüfungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.


Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:

  • Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei, die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
  • Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.

Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet.

Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:

  • „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
  • „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
  • „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
  • „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.