Feststellung der Gleichwertigkeit des Bachelorstudienabschlusses zum Zugang zum Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 und § 9 Abs. 5 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Studierende mit einem nicht von den zuständigen Behörden berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss, die die Zulassung zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang durch die zulassende Universität erhalten haben, die Studieninhalte also von der zulassenden Universität als gleichwertig mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten zum berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang Psychologie  festgestellt wurden, benötigen im Hinblick auf die Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung nach Abschluss des Masterstudiengangs  einen Bescheid zur Gleichwertigkeit ihres Bachelorabschlusses gem. § 9 Abs. 5 PsychThG (Rechtsgrundlage) von der hierfür zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität befindet (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart, Ansprechpartnerin Frau Metz-Jülg).

Der Antrag auf diesen Bescheid kann frühestens dann gestellt werden, wenn die Zulassung zum berufsrechtlich anerkannten Master durch die Universität erfolgt ist und der entsprechende Nachweis dem Antrag beigefügt werden kann (Immatrikulationsbescheinigung).  Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor Anmeldeschluss zur staatlichen Prüfung gestellt werden, da der vom Regierungspräsidium Stuttgart zu erteilende Bescheid zur Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses dem Zulassungsantrag beizufügen ist gemäß der Rechtsgrundlage zu den für den Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung erforderlichen Unterlagen (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 PsychThApprO).  

Folgende Studierende können zum berufsrechtlich anerkannten Master zugelassen werden:

Gruppe 1: Studierende, deren Bachelorstudiengang die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG durch Feststellung der zuständigen Landesprüfungsämter der Länder erfüllt.

Gruppe 2: Studierende, die im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs eine Nachqualifikation in Absprache mit den jeweils zuständigen Landesprüfungsämtern abgeschlossen haben und eine Bestätigung des jeweiligen Landesprüfungsamts zur Gleichwertigkeit der Nachqualifizierungsmaßnahme mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten vorliegt (sog. Konformitätsbescheinigung oder in Form eines Vermerks auf den Bachelorzertifikaten).

Gruppe 3: Studierende, die keinen der bei Gruppe 1 und 2  aufgeführten Nachweise vorlegen können, die Prüfung der Inhalte ihrer Bachelorstudiengänge durch die zulassende Universität jedoch Gleichwertigkeit mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten zum berufsrechtlichen Bachelorstudiengang ergeben hat.

Wer braucht den Bescheid gem. § 9 Abs. 5 PsychThG und muss deshalb den Antrag beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Regierungspräsidium Stuttgart stellen?

Bei den Studierenden der Gruppe 1 ist die Zulassungsvoraussetzung zum berufsrechtlich anerkannten Master und damit auch zur Psychotherapeutischen Prüfung ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung erfüllt, da es sich um Abschlüsse von in Baden-Württemberg oder anderen Bundesländern berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengängen handelt.

Gruppe 1 muss demnach keinen Bescheid gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beantragen. Gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 PsychThApprO ist in diesen Fällen die Bachelorurkunde und der Feststellungsbescheid des jeweiligen Landesprüfungsamts über die berufsrechtliche Anerkennung des Bachelorstudienganges mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. Die unaufwendigste Variante des Nachweises dieser Feststellung wäre ein Vermerk der jeweiligen Universität auf den Bachelorurkunden oder -transcripts über die Erteilung des Feststellungsbescheids zur berufsrechtlichen Anerkennung gem. § 9 Abs. 4 PsychThG der zuständigen Behörden mit Datum, um zu vermeiden, dass jedem Zulassungsantrag der Feststellungsbescheid der jeweiligen Behörden beigefügt werden muss oder man jedes Mal auf entsprechende Internetseiten der Universitäten gehen muss. 

Studierende der Gruppe 2, die eine Nachqualifikation abgeschlossen haben, zu der eine Bestätigung als sog. Konformitätsbescheinigung oder Vermerk des Landesprüfungsamts BW oder der zuständigen Behörden anderer Bundesländer vorliegt, müssen einen Bescheid gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beantragen bei den zuständigen Behörden der Bundesländer, in denen sich die zum Master zulassende Universität befindet. Die Konformitätsbestätigungen können keine Gleichwertigkeitsbescheide gem. § 9 Abs. 5 PsychThG darstellen, da für die Erteilung dieser Bescheide gem. § 9 Abs. 5 PsychThG die jeweiligen Behörden der Bundesländer zuständig sind, in denen sich die zum Master zulassenden Universitäten befinden.

Die Konformitätsbescheinigungen können demnach nicht verbindlich sein, jedoch als Erleichterung für die zuständigen Behörden bei der von ihnen durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung dienen, und sind den Anträgen gem. § 9 Abs. 5 PsychThG als Nachweis beizufügen.

Studierende der Gruppe 3, die ihren Bachelorabschlüssen keinen der bereits aufgeführten Nachweise beifügen können, die Gleichwertigkeit der Studieninhalte mit den vorgegebenen Inhalten der PsychThApprO jedoch mittels eines inhaltlichen Vergleichs mit den von der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten durch die zum Masterstudiengang zulassende Universität nachgewiesenermaßen festgestellt wurde, müssen einen Bescheid gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beantragen bei den zuständigen Behörden der Bundesländer, in denen sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität befindet. Die Nachweise, die zur Gleichwertigkeit geführt haben, sind dem Antrag gem. § 9 Abs. 5 PsychThG beizufügen mit der von der zulassenden Universität durchgeführten inhaltlichen Vergleichsprüfung.

Nachqualifizierungen, die zusätzlich zu den regulären Modulen des Bachelorstudienganges erbracht wurden, können nur dann als im jeweiligen Bachelorstudiengang erbracht anerkannt werden, wenn diese während des Studienganges, also vor der Bachelorabschlussprüfung, abgeleistet wurden.

Einzureichende Unterlagen zum Antrag gem. § 9 Abs. 5 PsychThG :

Gruppe 2 und 3:  

Abschlusszertifikate des Bachelorstudienganges (Urkunde, Zeugnis und Transcript of Records),

Immatrikulationsbescheinigung der Universität zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang,

und zusätzlich:

nur Gruppe 2:  Konformitätsbescheinigung oder entsprechende Vermerke auf den Bachelorzertifikaten der Landesprüfungsämter der jeweiligen Bundesländer

nur Gruppe 3:  die von der Universität durchgeführte Gleichwertigkeitsprüfung in Form einer Gegenüberstellung der studierten Inhalte mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten mittels zB einem von den Universitäten erarbeiteten Formblatt;

Studien- und Prüfungsordnung mit Modulhandbuch des zu prüfenden Studienabschlusses

sowie weitere Nachweise, die zu der Gleichwertigkeitsprüfung von den Universitäten herangezogen wurden (z.B. Informationen zu den Einrichtungen der absolvierten Praktika, die als gleichwertig mit dem Orientierungspraktikum /der Berufsqualifizierenden Tätigkeit (BQT-I)  angesehen wurden. Bei ausländischen Bachelorabschlüssen ist Voraussetzung für die Gleichwertigkeit, dass die Praktika in gem. §§ 14, 15 PsychThApprO geeigneten Einrichtungen absolviert wurden.

Bei einem Bachelorabschluss von nichtuniversitären, aber Universitäten gleichgestellten Hochschulen ist der Gleichstellungsnachweis des entsprechenden Ministeriums /Senats oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Wenn die Gleichstellung einer Hochschule bereits bekannt ist, muss ein entsprechender Nachweis nicht beigefügt werden.

Die Bearbeitung des Antrages gem. § 9 Abs. 5 PsychThG mit der Erteilung des Bescheids ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich um eine Bearbeitungsgebühr für die erbrachte Verwaltungsleistung. Die Gebühr beträgt 75,00 €.  Sie ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder ablehnend beschieden wird.

Link zum Antragsformular, das mit Unterschrift postalisch mit einfachen Kopien oder per Email zu senden ist an:

Regierungspräsidium Stuttgart
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Frau Karin Metz-Jülg
Referat 95.1
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart