Anerkennung von Ausbildungsbetrieben

​Die Regierungspräsidien sind in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben im Beruf Gärtner / Gärtnerin zuständig.

Frau arbeitet im Gewächshaus mit bunten Blumen einer Gärtnerei

​Anforderungen

Die Anforderungen, die an einen Ausbildungsbetrieb in den jeweiligen Fachrichtungen gestellt werden, entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12.08.1997.

Antrag

Der Gutachterausschuss des jeweiligen Regierungspräsidiums führt im Frühsommer und Herbst die Anerkennung durch. Die Anträge sind für den Frühsommertermin bis spätestens 20. April bzw. für den Herbsttermin bis spätestens 20. September des jeweiligen Jahres beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Später eingehende Anträge werden im nächsten Halbjahr berücksichtigt.

Wichtig! Bevor nicht alle Anforderungen erfüllt sind und Ihr Betrieb nicht amtlich anerkannt ist, dürfen Sie kein Ausbildungsverhältnis eingehen bzw. einen Ausbildungsplatz zusichern.

​Nachweis

Um den Beruf Gärtner ausbilden zu können, muss ein/e Ausbilder/in mit der entsprechenden Qualifikation im Betrieb vorhanden sein. Kann der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin selbst nicht ausbilden, muss er/sie eine/n Ausbilder/in bestellen.Der Nachweis der persönlichen Eignung muss vom Betriebsleiter / von der Betriebsleiterin erbracht werden, der Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung vom Ausbilder / von der Ausbilderin.
Bei einem Betriebswechsel muss ein/e bereits anerkannte/r Ausbilder/in keine neue Anerkennung beantragen.