Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz)

Informatione​n für Interessenten an der Abschlussprüfung ohne Ausbildung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin

Für Personen, die langjährig im Beruf tätig sind, besteht die Möglichkeit, als externer Prüfungsteilnehmer- ohne formelle Ausbildung im Beruf Pferdewirt/in - zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Die Abschlussprüfung kann dann in allen 5 Fachrichtungen abgelegt werden. Das ist keine spezielle Regelung für den Beruf Pferdewirt/in, sondern gilt für alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe nach dem § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Diese Art von Zulassung zur Abschlussprüfung stellt eine große Chance dar, sich für das Berufsleben zu qualifizieren, für Personen, die bisher in dem Beruf hauptberuflich in Vollzeit arbeiten. Hauptberuflich im Beruf Pferdewirt/in ist nicht, wer noch eine weitere Tätigkeit z.B. als Schüler, Student ausübt oder einer anderweitigen (Teilzeit-) Beschäftigung nachgeht. Wer den Umgang mit dem Pferd auf sein Hobby oder z.B. Turnierteilnahmen beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung!

Weitere Informationen nehmen Sie untenstehendem “Merkblatt für Interessenten an der Abschlussprüfung im Beruf Pferdewirt/in nach § 45 Absatz 2 BBiG“.

Vier Prüflinge freuen sich mit ihrem Lehrer gemeinsam über die bestandene Abschlussprüfung

Anmeldung zu​r Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist auf dem entsprechenden Vordruck des Regierungspräsidiums Karlsruhe einzureichen. Welche weiteren Unterlagen der Anmeldung beizulegen sind entnehmen Sie dem Vordruck „Anmeldung zur Prüfung“.

Die Anmeldung mit den vollständigen Unterlagen senden Sie an:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 31
Schlossplatz 4-6
76131 Karlsruhe.

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Folgende Anmeldefristen sind einzuhalten:

Für die Fachrichtungen Pferdehaltung und Service, Pferdezucht, Pferderennen und Spezialreitweisen: 1. März eines Jahres.
Für die Fachrichtung "Klassische Reitausbildung": 1. April oder 1. Oktober für die Prüfung im darauffolgenden Halbjahr.