Pflegerin kümmert sich um Seniorin im Altenheim

Pflegefachfrau / Pflegefachmann​​​​​​​​​​

Aus​bildungsziel​

​Die Ausbildung vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenz sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion.

Ausbildungsstätten​

Öffentliche Berufsfachschulen für Pflege und staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Pflege

Eine Liste der Schulen wird noch eingestellt.
Grundsätzlich ist die Ausbildung an den bisherigen Berufsfachschulen für Altenpflege, den bisherigen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen möglich, da diese gemäß § 65 Absatz 2 bzw. 3 Pflegeberufegesetz als staatlich anerkannt gelten.

Aufnahmevoraussetzungen

  1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder 
  2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
    a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
    b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
    c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjährigerDauer oder
    d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,oder 
  3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

Weitere Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person 

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Ausbildungsverlauf

​Die 3-jährige Ausbildung beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 2100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von mindestens 2500 Stunden und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Die praktische Ausbildung umfasst neben dem Orientierungseinsatz beim Träger der fachpraktischen Ausbildung die Pflichteinsätze in der stationären Langzeitpflege (Alten- und Pflegeheime), der stationären Akutpflege (Krankenhäuser), der ambulanten Akut- und Langzeitpflege sowie Pflichteinsätze in der pädiatrischen sowie der psychiatrischen Versorgung.

Zu Ausbildungsbeginn kann der Vertiefungseinsatz in der Langzeitpflege oder der pädiatrischen Pflege vertraglich festgelegt werden, womit ein Wahlrecht für den speziellen Abschluss in der Langzeitpflege bzw. der pädiatrischen Pflege verbunden ist. Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts und entsprechender Ausbildung im letzten Ausbildungsdrittel kann die Prüfung in der Altenpflege bzw. in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege abgelegt werden.

Ausbildungskosten​

Schulgeld wird nicht erhoben. Die Ausbildung wird über einen Ausgleichsfonds finanziert, durch den auch eine angemessene Ausbildungsvergütung abgedeckt ist. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird (tarif)vertraglich vereinbart.

Berufsbezeichnung​

Zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachfrau“ bedarf es der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums.

Die Abschlussprüfung in der Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ermöglichen das Führen der Berufsbezeichnungen „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.
Vor Erteilung der Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung wird die gesundheitliche Eignung anhand eines ärztlichen Attests und die persönliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses im Hinblick auf die Ausübung des Berufs überprüft.

Weiterbildung​​

​​An staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten bestehen derzeit folgende Weiterbildungsmöglichkeiten auf der Grundlage von Rechtsverordnungen des Sozialministeriums:

  • Endoskopiedienst 
  • Gerontopsychiatrie 
  • Hygienefachkraft 
  • Intensivpflege (Schwerpunkt Intensivpflege und Anästhesie oder pädiatrische Intensivpflege) 
  • Nephrologie 
  • Onkologie 
  • Operationsdienst 
  • Pflegerische Leitung einer Station oder Einheit 
  • Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste 
  • Psychiatrie 
  • Rehabilitation

Staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten für