Magnetangeln in Baden-Württemberg
Magnetangeln oder Magnetfischen bezeichnet eine Freizeitbeschäftigung zur Suche und Bergung von Gegenständen oder Unrat aus Gewässern mittels eines starken Magneten. Der Magnet wird dabei an einer Schnur befestigt und durch das Gewässersediment gezogen. Magnetische Gegenstände heften sich daran an und können geborgen werden. Üblicherweise wird Magnetangeln vom Ufer oder von Brücken aus praktiziert.
Sie wollen mit Magneten angeln? Dann sollten Sie sich darüber bewusst sein!
Gewässer mit ihren Ufern, der Gewässersohle und den in diesem Lebensraum heimischen Pflanzen und Tieren sind sensible und wertvolle Ökosysteme, die gesetzlich geschützt sind. Magnetangeln führt im Gewässer zu Problemen, da der ausgeworfene Magnet sowie die daran anheftenden Gegenstände durch das Gewässersediment gezogen werden und dadurch sowohl das Sediment stark beeinflusst und geschädigt, als auch Tiere und Pflanzen direkt geschädigt werden können.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die „geangelten“ Gegenstände über weite Strecken durch die Gewässersohle gezogen werden oder wenn mit großer Zugkraft unter Einsatz von technischem Gerät auf die Gewässersohle oder umliegende Uferbereiche eingewirkt wird. Erhebliche Störungen und ökologische Schäden können vor allem beim systematischen „Durchkämmen“ von Gewässerabschnitten, beim Bergen großer Gegenstände über das Ufer oder beim gemeinsamen Magnetangeln verursacht werden.
Störungen während der Laichzeiten von Fischen, Krebsen und Muscheln sowie während der Brutzeiten von Vögeln im Uferbereich und auf Kiesbänken und Inseln können deren Bestand gefährden. Die Gewässersohle und das als Lebensraum und zur Laichablage genutzte wichtige Kieslückensystem können zerstört werden.
Bei nicht fachgerechter Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung können Krankheiten (z. B. die Krebspest) von einem Gewässersystem in ein anderes übertragen werden und dort zum Auslöschen ganzer Bestände führen.
Von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg wird ausdrücklich auf die Gefahren des Magnetangelns hingewiesen. Beim Magnetangeln entstehen immer wieder gefährliche Situationen, etwa bei Munitionsfunden. Bei solchen Funden bestehen Gefahren für Leib und Leben.
Detailliertere Informationen zu den Auswirkungen des Magnetangelns auf Gewässerökosysteme:
Magnetangeln: Eine Stellungnahme der Kompetenzstelle Gewässerökologie (pdf, 289 KB)
Magnetangeln: Detaillierte Informationen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg zu den Gefahren des Magnetangelns werden demnächst hier veröffentlicht werden (Stand: 31.10.2023)
Fragen und Antworten zum Magnetangeln in Baden-Württemberg
Unter Gemeingebrauch versteht man Handlungen, durch die ein Gewässer und die in ihm lebenden Tiere und Pflanzen nicht geschädigt werden. Darunter fallen z.B. das Baden, das Schöpfen von Wasser mit „Handgefäßen“ oder das Fahren mit kleinen Booten ohne Motor (z. B. Ruderboote, Tretboote, Stocherkähne). Darüber hinaus sind auch andere, vergleichbare Tätigkeiten, die für die Gewässer mit ihren Lebewesen unschädlich sind, als Gemeingebrauch zulässig. Diese Handlungen sind jedermann gestattet, ohne dass eine Behörde beteiligt oder dies genehmigt werden müsste.
Magnetangeln kann Gemeingebrauch sein, soweit dadurch keine Schäden am Gewässer und seinen Lebewesen verursacht werden. Darunter kann ggf. das Magnetangeln mit einem Magneten fallen, der lediglich eine sehr schwache Zugkraft aufweist. Im Hinblick auf die vielfältigen Schäden, die durch das Magnetangeln am Gewässer und seinen Lebewesen verursacht werden können (siehe Einführung), ist im Zweifel davon auszugehen, dass kein Gemeingebrauch vorliegt.
Magnetangeln vom motorbetriebenen Boot aus fällt nicht unter den Gemeingebrauch und ist grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn technisches Gerät zum Bergen der Funde (beispielsweise eine Seilwinde) eingesetzt wird, oder mehrere Personen gemeinsam das Magnetangeln ausüben wollen.
Das Magnetangeln ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld erhoben werden kann (§ 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WHG).
Die untere Wasserbehörde (Landratsamt bzw. Stadtkreis) des Ortes, an dem geangelt werden soll, sollte vorab informiert werden. Sie entscheidet auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten (u. a. Schutzgebiete, Brutzeiten usw.) und des vorgesehenen Umfangs des Magnetangelns, ob es durchgeführt werden darf und was dabei zu berücksichtigen ist.
Soll das Magnetangeln mittels Motorboot betrieben werden, technisches Gerät zum Bergen der Funde (beispielsweise eine Seilwinde) eingesetzt werden oder wollen mehrere Personen gemeinsam das Magnetangeln ausüben, ist dies keinesfalls als Gemeingebrauch zulässig. In diesen Fällen kann ggf. eine Zulassung in einem kostenpflichtigen Verfahren beantragt werden. Die Erfolgsaussichten des Antrags hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
In jedem Fall müssen ebenfalls die zuständigen Fischereiberechtigten informiert werden.
Der Unterschied zu einer „Bachputzaktion“ ist, dass dort Schonzeiten und besonders sensible Bereiche berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum Magnetangeln werden dabei auch keine schweren Gegenstände über die Gewässersohle gezogen.
In Bezug auf die Auswirkungen im jeweiligen Gewässer entscheidet das die untere Wasserbehörde, die informiert werden muss, gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Es gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
In besonders sensiblen Schutzgebieten wird der Natur der Vorrang vor Störungen durch menschliches Handeln eingeräumt.
- In Fisch-Schonbezirken ist das Magnetangeln untersagt (Schonbezirksverordnung nach § 43 FischG).
- Auch in Naturschutzgebieten gelten nach § 23 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung weitreichende Beschränkungen, die auch als sog. „absolutes Veränderungsverbot“ zusammengefasst werden. Um Trittschäden zu vermeiden, ist es daher in den weit überwiegenden Teilen aller erlassenen Naturschutzgebietsverordnungen verboten, die Wege zu verlassen und die Uferbereiche zu betreten.
Aus diesen Gründen sollte in Naturschutzgebieten generell vom Magnetangeln abgesehen werden. - Daneben gilt auch in sogenannten Natura 2000-Gebieten ein weitreichender Vorrang der Natur. Bei Natura 2000 handelt es sich um ein europäisches Schutzgebietssystem, das sich aus Flora-Fauna-Habitat (FFH) - und Vogelschutzgebieten zusammensetzt. In diesen Schutzgebieten nimmt daher die untere Wasserbehörde Kontakt zu der unteren Naturschutzbehörde auf.
Sämtliche Projekte – unter die auch Gruppenveranstaltungen zu fassen sind – dürfen nicht ohne Weiteres durchgeführt werden, sondern unterliegen einer Prüfungspflicht. Außerdem gilt auch für Einzelpersonen gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG ein allgemeines Verschlechterungsverbot. Deshalb ist auch in diesen Fällen eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wichtig.
Durch das Verschlechterungsverbot werden alle Handlungen untersagt, die der Erreichung der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets entgegenstehen. Insbesondere sog. FFH-Gebiete sind besonders sensible Gebiete, deren Ziel ist, u.a. bestimmte Arten in Gewässern zu schützen, wie z.B. die Groppe oder das Bachneunauge. Der Schutzzweck sowie die räumliche Ausdehnung des FFH-Gebiets sind für jedes FFH-Gebiet im Steckbrief einsehbar.
Einen Überblick über die Schutzgebiete können Sie im Daten- und Kartendienst der LUBW (UDO) erhalten.
- Zudem kann es Einschränkungen geben, wenn Populationen besonders geschützter Arten (z.B. Muscheln, Krebse) in den Gewässern vorkommen.
- Ebenso sollte in Ober- und Mittelläufen von Flüssen und in kleineren Bächen auf das Magnetangeln verzichtet werden. Hier gibt es noch wenige, naturnahe Bereiche, in die sich viele Organismen und Arten zurückziehen können und die ebenfalls als Brutstätten und Kinderstuben von wichtiger Bedeutung sind.
- Einige stark bedrohte Fischarten nutzen überströmte Kiesflächen als Laichplätze. Daher sollte auch in diesen Bereichen sowie oberhalb davon auf das Magnetangeln verzichtet werden, ebenso in natürlichen, stehenden Gewässern sowie Speicherbecken.
Auch hierüber gibt die zuständige untere Wasserbehörde oder untere Naturschutzbehörde Auskunft.
Andere Belange wie z. B. der Denkmalschutz und die Kampfmittelproblematik können von der unteren Wasserbehörde am jeweiligen Standort nicht geprüft werden. Hierzu muss sich jeder Magnetangler im Vorfeld eigenverantwortlich bei den zuständigen Stellen informieren (siehe FAQ Was mache ich mit meinen Fundstücken? und Was muss ich tun, wenn ich Munition finde?).
Wussten Sie es?
Als Oberlauf bezeichnet man den Flussabschnitt in Quellnähe. Der Oberlauf ist geprägt von starkem Gefälle, niedrigen Wassertemperaturen und klarem, sauerstoffreichen Wasser. Entsprechend der hohen Fließgeschwindigkeit werden hier die meisten Korngrößen erodiert, sodass die Gewässersohle von grobem Material gebildet wird. Den an den Oberlauf anschließende Mittellauf prägt ein geringeres Gefälle, durch welches sich auch die Fließgeschwindigkeit verringert, dies lässt die Besiedlung mit Wasserpflanzen zu. Sauerstoff und Wassertemperatur sind größeren Schwankungen unterlegen. Steinige bis sandige Fraktionen werden sedimentiert und bilden die Gewässersohle. Meist ist eine Talsohle ausgebildet, die von Menschen besiedelt oder landwirtschaftlich genutzt wird.
Magnetangeln: Eine Stellungnahme der Kompetenzstelle Gewässerökologie (pdf, 289 KB)
Auch zu dieser Frage gibt die zuständige untere Wasserbehörde ggf. in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Auskunft.
Zu den Laichzeiten verschiedener Tierarten sollte auf das Magnetangeln verzichtet werden, ebenso zu Vegetationszeiten von Wasserpflanzen. Zudem sind Brut- und Setzzeiten von Vogelarten in Uferbereichen zu beachten.
Stark bewachsene und schwer zugängliche Uferbereiche dürfen nicht betreten werden, da Pflanzen beschädigt oder Brutplätze zerstört werden können.
Magnetangeln: Eine Stellungnahme der Kompetenzstelle Gewässerökologie (pdf-Datei, 289 KB)
Es ist auf sorgfältige Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung zu achten.
Beim Magnetangeln besteht die Gefahr, dass Krankheitserreger von gefährlichen Fisch- oder Krebskrankheiten über die verwendeten Materialien wie beispielsweise die Magnete, Seile, Eimer oder Ähnliches verschleppt werden. Zudem können auch gebietsfremde, nicht heimische Arte über im Wasser verwendete Gegenstände verbreitet werden. Dies muss unbedingt verhindert werden, um die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Daher muss die gesamte Ausrüstung nach Gebrauch sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut oder in einem anderen Gewässer eingesetzt wird.
Merkblatt zur Desinfektion bei Befischungen/Magnetangeln (pdf-Datei, 229 kB)
Es gilt das allgemeine Fundrecht. Fundsachen bis zu einem Wert von 10 Euro dürfen behalten werden, darüber muss die Fundsache entweder gleich beim Fundbüro abgeliefert werden oder der Fund dem Fundbüro gemeldet und die Fundsache aufbewahrt werden. Wer die Fundsache einfach mitnimmt, läuft Gefahr, wegen Fundunterschlagung angezeigt zu werden.
Archäologisches Fundgut ist ggf. der unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt bzw. Stadtkreis) oder dem zuständigen Bürgermeisteramt anzuzeigen.
Information: Wegweiser im Umgang mit dem Denkmal, oder: Wem gehört das archäologische Fundgut?
Aus dem Gewässer entnommene Abfälle sind durch den jeweiligen Magnetangler eigenverantwortlich zu entsorgen. Dabei sind die (ggf. auch örtlich) geltenden Vorschriften zur Abfallentsorgung zu beachten.
In einigen Gewässern ist mit Kriegs-Munition mit ungewissem Zustand zu rechnen. Bitte informieren Sie sich bereits vor dem Magnetangeln über die Verhaltensregeln, die beim Auffinden von Fundmunition zu beachten sind:
Information des Kampfmittelbeseitigungsdienstes: Verhaltensregeln beim Fund von Munition
Bei einem Fund ist sofort die zuständige Polizeidienststelle oder die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde zu informieren, die ggf. den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Regierungspräsidium Stuttgart (landesweite Zuständigkeit) informiert.
Im Gegensatz zu Fischern, die an dem Gewässer Fischereirechte haben, dürfen Magnetangler keine öffentlichen Wege befahren, die mit dem Verkehrszeichen 250 „Durchfahrt verboten“ gesperrt sind, auch wenn diese den Zusatz „Anlieger frei“ oder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ haben.
Auch ist das Parken und Befahren von Feldern und Wiesen gemäß den §§ 59 BNatSchG, 44 NatSchG (auch bei Zustimmung des Grundstückseigentümers) generell untersagt.