In der Regel werden Raumordnungsverfahren (ROV) nur für die in der Raumordnungsverordnung genannten Vorhaben durchgeführt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LpLG). Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LpLG).
Zweck des Raumordnungsverfahrens nach § 18 LplG ist es, die raumordnerische Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) zu prüfen und zu beurteilen.
Das heißt, die höhere Raumordnungsbehörde stellt in einer raumordnerischen Beurteilung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen raumbedeutsame Vorhaben (z. B. Straßen- oder Bahntrassen, Gasleitungen, Einkaufszentren, Golfplätze oder großflächige Hochwasserrückhaltungen) mit der Gesamtheit der Ziele und Grundsätze sowie der sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Dabei soll bei einer Beurteilung von Varianten die raumordnerisch günstigere Lösung aufgezeigt werden.
Diese Art von Raumordnungsverfahren ist ihrem Wesen nach ein dem fachgesetzlichen Zulassungsverfahren vorgelagertes Verfahren, dessen Ergebnis keinen gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Es ermöglicht, bereits in einem frühen Stadium, Fehlplanungen zu vermeiden. In das Verfahren eingeschlossen ist insbesondere auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit raumbedeutsamen Belangen des Umweltschutzes (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).
Die Regierungspräsidien haben bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren folgende Aufgaben:
2.1 Einleitung des Verfahrens durch das Regierungspräsidium
a) Beteiligung der Planungsträger und sonstiger Stellen
b) Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt fest,