Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie z. B. Straßenbau, Hochwasserschutz, Energieversorgung, Abfallentsorgung, gemeindliche Einrichtungen etc., werden zur Durchführung der Maßnahme private Flächen benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Auch Rechte Dritter wie beispielsweise Mietrechte, Grundschulden und Wegerechte können betroffen sein. Damit das geplante Vorhaben hieran nicht von vorneherein scheitert, sehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor. Unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Grundlage darf eine Enteignung aber immer nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.
Ein Antrag bei der Enteignungsbehörde auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist das letzte Mittel, zu dem der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Baumaßnahme durchführen will) unter bestimmten Voraussetzungen greifen kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts ein angemessenes Kauf- bzw. Entschädigungsangebot des Vorhabensträgers ausschlägt.
Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens muss mit den erforderlichen Unterlagen beim Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde eingereicht werden. Diese hört die vom Enteignungsantrag Betroffenen an und lässt gegebenenfalls ein Wertermittlungsgutachten erstellen. Anschließend wird eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt. Die Beteiligten werden zu dieser Verhandlung schriftlich geladen. Gleichzeitig beantragt die Enteignungsbehörde beim Grundbuchamt die Eintragung einer Verfügungs- und Veränderungssperre bezüglich des Grundstücks. Kann auch in der mündlichen Verhandlung keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Enteignungsausschuss über den Enteignungsantrag und die zu leistende Entschädigung.
Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die „vorzeitige Besitzeinweisung“ bei eilbedürftigen Maßnahmen. Wird der Vorhabensträger durch die Enteignungsbehörde vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen, kann er mit den Bauarbeiten bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens beginnen. Auch über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet der Enteignungsausschuss erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In jedem Stadium des Verfahrens hat die Enteignungsbehörde auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Der Enteignungsbeschluss ersetzt die fehlende vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten. Er regelt die eintretenden Rechtsveränderungen (Eigentumsübergang, Belastung des Grundstücks mit einem Recht) und die hierfür zu leistende Entschädigung.
Die Entscheidung der Enteignungsbehörde wird auf den Antrag bzw. die Klage eines Betroffenen gerichtlich überprüft. Wo der Antrag einzureichen ist, lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die der Entscheidung beigefügt ist. Der Antrag muss innerhalb eine Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.