Nach § 20 der Approbationsordnung für Apotheker ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Pharmazeutischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem "Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin/Apotheker" finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.
In § 4 Abs. 1 der Bundesapothekerordnung (BAO) sind die Voraussetzungen genannt, die ein Antragsteller erfüllen muss, um die Approbation als Apotheker zu erhalten. Neben der deutschen pharmazeutischen Ausbildung sind u.a. folgende Nachweise zu erbringen: