Approbation als Apothekerin / als Apotheker

Nach § 20 der Approbationsordnung für Apotheker ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Pharmazeutischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem "Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin/Apotheker" finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.

In § 4 Abs. 1 der Bundesapothekerordnung (BAO) sind die Voraussetzungen genannt, die ein Antragsteller erfüllen muss, um die Approbation als Apotheker zu erhalten. Neben der deutschen pharmazeutischen Ausbildung sind u.a. folgende Nachweise zu erbringen:

  1. weggefallen; 
  2. darf er sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt und
  3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (z.B. Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.