ggf. 154 Seminarstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) entsprechend der jeweiligen Studienordnung) und ein benotetes Wahlfach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO).
Weiter ist die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄAppO) und über die Ableistung des dreimonatigen Krankenpflegedienstes (§ 6 ÄAppO) nachzuweisen.
Geprüft wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich (Multiple-Choice) und mündlich-praktisch.
Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft die Stoffgebiete:
Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Sie dauert an beiden Prüfungstagen jeweils vier Stunden und umfasst insgesamt 320 Prüfungsfragen. Am ersten Prüfungstag werden die Stoffgebiete I und II, am zweiten die Stoffgebiete III und IV geprüft. Dabei entfallen auf das Stoffgebiet
Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 ÄAppO festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern
geprüft.
Die mündliche Prüfung dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.
In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind (§ 13 Abs. 3).
Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (Alternative 1) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. (Alternative 2).
Die Bestehensgrenze für die schriftliche Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ermittelt.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat (§ 15 Abs. 7)