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Anrechnung von Studienleistungen
nach § 12 ÄAppO
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums bzw. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums können auf Antrag bei Gleichwertigkeit angerechnet werden.
Das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie ist zuständig, wenn Sie für das Studium der Medizin an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg eingeschrieben oder zugelassen sind bzw. wenn Sie in Baden-Württemberg geboren sind.
Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht vor oder liegt der Geburtsort im Ausland, ist die
Bezirksregierung Düsseldorf
zuständige Stelle.
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Material zum Download
Formular Anrechnung von Studienleistungen (pdf, 27 KB)
Merkblatt Anrechnung von Studienleistungen (pdf, 29 KB)