Approbation als Ärztin / als Arzt (Inländische Ausbildung)
Nach § 35 der Approbationsordnung für Ärzte und § 12 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die Ärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation
In § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sein.
Hinweise für die verfahrensmäßige Abwicklung
- Bitte verwenden Sie den Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt nach bestandener Abschlussprüfung.
- Reichen Sie den Antrag auf Approbation als Ärztin / als Arzt bitte vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bei uns ein. Die ärztliche Bescheinigung, die persönliche Erklärung und das Führungszeugnis dürfen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage bei uns - nicht älter als 1 Monat sein.
- Fügen Sie dem Antrag bitte alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies hilft uns bei der raschen Bearbeitung Ihres Antrages. Die ärztliche Bescheinigung kann von jeder Ärztin / jedem Arzt (z. B. Hausärztin / Hausarzt, Betriebsärztin / Betriebsarzt, Krankenhausärztin / Krankenhausarzt) ausgestellt werden.
- Beachten Sie bitte die weiteren Angaben und Hinweise auf dem Antragsvordruck.
- Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (z.B. Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.