Zwei Hände halten ein durchsichtiges Gehirn

Ausbildung

Am 01.09.2020 hat sich das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geändert. Es gibt nun ein PsychThG–alte Fassung und ein PsychThG–neue Fassung. Da das PsychThG-neue Fassung eine Übergangsregelung enthält in § 27, nach der die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG–alte Fassung noch bis 01.09.2032 mit Approbation abgeschlossen werden kann, ist nun nach der Ausbildung nach PsychThG–neue Fassung (neues Recht) und PsychThG–alte Fassung (altes Recht) zu unterscheiden.  Nur Personen, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden alten Fassung (altes Recht) oder als Psychotherapeutin/Psychotherapeut nach dem PsychThG der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung (neues Recht) besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnungen „Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ führen und psychotherapeutische Heilkunde ausüben.

Die Ausbildung zur Psychotherapeutin / zum Psychotherapeuten nach dem am 01.09.2020 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gliedert sich in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang und erfolgt ausschließlich an Universitäten und an Hochschulen, die einer Universität gleichgestellt sind (nicht an Fachhochschulen bzw. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften).

Das Studium dauert in Vollzeit mindestens 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von regulär 3 Jahren sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von regulär 2 Jahren. Beide Studiengänge enthalten neben der hochschulischen Lehre berufspraktische Einsätze. Die berufspraktischen Einsätze im Bachelorstudiengang sind ein forschungsorientiertes Praktikum (Grundlagen der Forschung), ein Orientierungspraktikum und eine berufsqualifizierende Tätigkeit (Einstieg in die Praxis der Psychotherapie).  Die berufspraktischen Einsätze im Masterstudiengang sind ein forschungsorientiertes Praktikum (Psychotherapieforschung) und eine berufsqualifizierende Tätigkeit (angewandte Praxis der Psychotherapie). Der Bachelor- und der Masterstudiengang müssen akkreditiert und von der für Gesundheit zuständigen Stelle (in Baden-Württemberg das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Regierungspräsidium Stuttgart) berufsrechtlich anerkannt worden sein.

Die gesetzlichen Regelungen geben keinen bestimmten Namen für die Studiengänge vor. Die Studiengänge müssen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen und durch die im jeweiligen Bundesland für Gesundheit zuständige Stelle (in Baden-Württemberg das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ) berufsrechtlich anerkannt worden sein. Die in Baden-Württemberg angebotenen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengänge heißen „Psychologie“ ,  die berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengänge heißen „Klinische Psychologie und Psychotherapie“.

Für die Zulassung zu den Studiengängen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung ist, sind ausschließlich die Universitäten zuständig.

Die Ausbildung (Bachelor- und Masterstudiengang) schließt mit der staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung ab, die vor dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Regierungspräsidium Stuttgart abgelegt wird. Sie besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Eine Zulassung zur Staatsprüfung ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.

In Baden-Württemberg werden berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengänge in „Psychologie“ und berufsrechtlich anerkannte Masterstudiengänge in „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ an folgenden Universitäten angeboten:

  • Universität Freiburg
  • Universität Heidelberg
  • Universität Konstanz
  • Universität Mannheim
  • Universität Tübingen
  • Universität Ulm

Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang mit einem nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang:

Über den Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang entscheiden die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Hat der Studienbewerber keinen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang absolviert, ist nach den gesetzlichen Regelungen eine Zulassung zum Masterstudiengang nur möglich, wenn der nicht berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengang gleichwertig mit dem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang ist, also alle Voraussetzungen erfüllt, die das Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vorgeben (gleichwertiger Studienabschluss). Dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO

Studierende mit einem nicht von den zuständigen Behörden berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss, die die Zulassung zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang durch die zulassende Universität erhalten haben, die Studieninhalte also von der zulassenden Universität als gleichwertig mit den in der PsychThApprO vorgegebenen Inhalten zum Bachelorstudiengang festgestellt wurden, benötigen im Hinblick auf die Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung nach Abschluss des Masterstudiengangs  gemäß § 9 Abs. 5 PsychThG einen Bescheid zur Gleichwertigkeit ihres Bachelorabschlusses von der hierfür zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zulassende Universität befindet (in Baden-Württemberg das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Regierungspräsidium Stuttgart, Ansprechpartnerin Frau Metz-Jülg).

Informationen zur Antragstellung auf den Bescheid gemäß § 9 Abs. 5 PsychThG

Gegen einen Wechsel von einem laufenden nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang bestehen von Seite der für die Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung zuständigen Behörde keine Bedenken, wenn im Ergebnis ein berufsrechtlich anerkannter Bachelorabschluss nachgewiesen wird. Über einen Wechsel sowie ob und in welchem Umfang bisherige Studienleistungen aus dem vorangegangenen Studium angerechnet werden können, entscheiden die Universitäten, die den berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang durchführen. 

Nachqualifikationen oder zusätzliche Studienleistungen, die mit dem Ziel der Gleichwertigkeit nach Abschluss des nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges erbracht wurden, erfüllen die Voraussetzung zur Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung nicht, d. h, in diesem Fall ist eine Zulassung zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung nicht möglich. Die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang setzt nach den gesetzlichen Regelungen den Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges oder eines gleichwertigen Studienganges voraus, d.h. die Voraussetzungen müssen während des abgeschlossenen Bachelorstudiums erworben worden sein. Nach Abschluss zusätzlich erworbene Qualifikationen außerhalb des Bachelorstudienganges können hier nicht berücksichtigt werden.

Berufsausübung

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin/Psychotherapeut ausüben will, bedarf der Berufsausübungserlaubnis (Approbation) als Psychotherapeutin/Psychotherapeut. Die Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut wird nach Bestehen der Psychotherapeutischen Prüfung und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen durch das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Regierungspräsidium Stuttgart auf Antrag erteilt.

Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin /zum Fachpsychotherapeuten

Für die Durchführung der Weiterbildung in den wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren oder Methoden zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten, die für den Erhalt einer Kassenzulassung abgeschlossen werden muss, sind die Psychotherapeutenkammern der Länder zuständig (in Baden-Württemberg die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg). Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die in dem jeweiligen Bundesland zuständige Landespsychotherapeutenkammer.

PsychThG

PsychThG-neue Fassung:

Nach dem PsychThG–neue Fassung ist nun ein neuer „polyvalenter“ berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang Psychologie und ein neuer berufsrechtlich anerkannter Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung bei der auch für die berufsrechtliche Anerkennung der Studiengänge zuständige Behörde (Regierungspräsidium Stuttgart) abzuschließen, um die Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten erhalten zu können. Hierbei müssen zunächst beide absolvierte Studiengänge von den zuständigen Behörden berufsrechtlich anerkannt sein. Die Berufsbezeichnung heißt nach PsychThG–neue Fassung  „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“. Die Unterscheidung zwischen den Berufsbildern der Psychologischen Psychotherapeutin/des  Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist weggefallen. Der Bachelor- und der Masterstudiengang sind im PsychThG – neue Fassung – und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) geregelt.

Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Bachelor- und Masterstudiums durch eine staatliche Prüfung kann die Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, beantragt werden. Die Approbation berechtigt zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde und zum Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“. Für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder wie auch den Erwerb einer Kassenzulassung ist eine anschließende mehrjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur/zum „Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeuten“ erforderlich.

Für Fragen zur Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zuständig.

PsychThG-alte Fassung:

Nach dem PsychThG–alte Fassung kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Staatsprüfung noch bis 01.09.2032 abgeschlossen werden, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde. Sie dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die von theoretischer Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Selbsterfahrungsstunden begleitet wird, sowie aus einer praktischen Ausbildung, in der eigenständig Patientenbehandlungen unter Supervision durchgeführt werden. Sie schließt mit dem Bestehen einer Staatsprüfung ab. Die Ausbildung ist in der zum PsychThG–alte Fassung erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherateuten ist ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Masterstudium im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Das Fach Klinische Psychologie muss im Masterstudiengang geprüft und bestanden worden sein, der Umfang des Faches Klinische Psychologie ist hierbei rechtlich nicht vorgegeben. Der Studiengang muss mit "Psychologie" benannt sein (nicht mit Schwerpunktbezeichnungen in einem Bereich der Psychologie wie z. B. Wirtschaftspsychologie oder Gesundheitspsychologie). Auf den Studiengang des vorausgehenden Bachelorabschlusses kommt es hierbei rechtlich nicht an, sondern die Konsekutivität ist erfüllt, wenn die Universität oder Hochschule zu dem genannten Master in Psychologie, der die Zugangsvoraussetzung erfüllt, zugelassen hat.

Ein Masterabschluss eines konsekutiven Studienganges in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (mit Prüfung) einer staatlich anerkannten Hochschule, der als solcher akkreditiert ist, wird als einem Universitätsabschluss gleichstehend eingestuft.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist zusätzlich zum Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie auch ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Ein Masterabschluss wird aus landeshochschulrechtlichen Gründen von Rechts wegen nicht vorausgesetzt. 

Den Ausbildungsstätten bleibt hier die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Demnach kann zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapieausbildung, zu der rechtlich bereits ein Bachelorabschluss in den oben genannten Studiengängen den Zugang erfüllt, ein zusätzlicher Masterabschluss von den Ausbildungsstätten vorausgesetzt werden. Wenn bereits der Bachelorstudiengang die Zugangsvoraussetzung rechtlich erfüllt, ist der Masterstudiengang frei wählbar.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung  zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychtherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einem ausländischen Hochschulabschluss:

Ein mit einem deutschen Master Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie oder mit einem deutschen Bachelor oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik gleichwertiger ausländischer Master in Psychologie oder ausländischer Bachelor in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik erfüllt die Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde.

Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall nach den im Ausland studierten Inhalten geprüft. Hierzu bewirbt man sich zunächst bei einer Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Die Ausbildungsstätte, die die Bewerberin/den Bewerber zur Ausbildung aufnehmen möchte, beantragt beim Regierungspräsidium Stuttgart die Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Hochschulabschlusses und die Erteilung einer rechtlichen Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung mittels Zusendung der Bachelor- und Master Zertifikate (Urkunde und Transcripts).  Den Ausbildungsstätten bleibt die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Die rechtliche Auskunft ist gebührenpflichtig (150,00 EUR) .

Nach dem Hochschulabschluss, der die Zugangsvoraussetzung zur jeweiligen Ausbildung erfüllt, muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit Staatsprüfung abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Psychotherapieausbildung kann die Approbation beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem PsychThG staatlich anerkannt sind. Bitte bewerben Sie sich zunächst bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut für Psychotherapie. Das Ausbildungsinstitut holt bei ausländischen Abschlüssen wie oben ausgeführt und klärungsbedürftigen inländischen Abschlüssen eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung vom Regierungspräsidium ein.

Diese Ausführungen geben die rechtlichen Voraussetzungen wieder. Die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung treffen die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute für Psychotherapie in Baden-Württemberg.

Berufserfahrungen, -tätigkeiten oder praktische Erfahrungen können fehlende Hochschulabschlüsse nicht kompensieren.

Mögliche Fallkonstellationen:

Personen, die vor dem 01.09.2020 ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht entspricht, können nach der Übergangsregelung, die im § 27 PsychThG–neue Fassung enthalten ist, den Zugang zur Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin/des Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten und die Ausbildung bis spätestens 01.09.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.08.2035 abschließen und die Approbation beantragen. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Personen, die vor dem 01.09.2020 ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- oder Masterstudium im Studiengang Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht entspricht können nach der Übergangsregelung, die im § 27 PsychThG–neue Fassung enthalten ist, den Zugang zur Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten und die Ausbildung bis spätestens 01.09.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.08.2035 abschließen und die Approbation beantragen. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Personen, die ab dem 01.09.2020 ein Studium begonnen haben, können nur nach dem neuen Recht den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erhalten. Hier ist demnach ein polyvalenter, berufsrechtlich anerkannter oder ein damit gleichwertiger, berufsrechtlich nicht anerkannter Bachelorstudiengang in Psychologie und ein berufsrechtlich anerkannter Masterstudiengang mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Staatsprüfung abzuschließen und die Approbation zu beantragen.

Studieninteressierte wenden sich bitte direkt an die Studienberatungen der Universitäten und Hochschulen.

Absolventinnen/Absolventen von nicht berufsrechtlich anerkannten inländischen und ausländischen Bachelorstudiengängen, die mit den in der zum PsychThG-neue Fassung dazu erlassenen Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten  (PsychThApprO) aufgeführten Lerninhalten des polyvalenten Bachelors gleichwertig sind müssen, nachdem sie von einer Universität zum berufsrechtlich anerkannten neuen Master Psychotherapie zugelassen wurden, bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Universität sitzt, zu ihrer Rechtssicherheit einen Bescheid über die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses beantragen (Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 5 PsychThG-neue Fassung).

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird von der Universität, die zum Master zulässt, geprüft, ob die Lernergebnisse des Bachelorstudienganges inhaltlich die Anforderungen des PsychThG–neue Fassung und die Anforderungen der PsychThApprO erfüllen. Die Lerninhalte des neuen Bachelor Psychologie können der Anlage 1 zu § 8 Nr. 1 PsychThApprO entnommen werden. Der Bescheid über die Gleichwertigkeit wird mit Vorlage der Bestätigung / Zeugnis über die inhaltliche Gleichwertigkeit und der Immatrikulationsbescheinigung der Universität zum neuen berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt.
Informationen zur Antragstellung

Durchführung der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV).