Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
Staatlich anerkannte Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (PDF, 8 KB)
Ausbildungsträger sind die Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg. Diese betreiben sog. Lehrrettungswachen, an denen ein Teil der praktischen Ausbildung stattfindet.
Ausbildungsträger mit genehmigten Lehrrettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in Baden-Württemberg (pdf, 48 KB)
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Die aktuelle Ausbildungsvergütung ist bei den Ausbildungsträgern zu erfragen.
Zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ bedarf es einer Erlaubnis des Regierungspräsidiums. Dabei wird zusätzlich auch die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attestes) und die Zuverlässigkeit (Vorlage eines pol. Führungszeugnisses –Belegart OB-) zur Ausübung des Berufs überprüft.
Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG haben ausgebildete Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Möglichkeit, die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung zu erwerben. Die staatliche Ergänzungsprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Diese Übergangsvorschrift gilt bis 31.12.2023.
Eine Zulassung zu dieser Ergänzungsprüfung ist möglich für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, welche:
Die Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist von der Rettungswache, bei der diese Tätigkeit abgeleistet wurde, auf einem Vordruck zu bescheinigen. Der erforderliche Vordruck ist in der Anlage beigefügt. Für Personen, die in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sind oder waren und dabei Tätigkeiten als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt haben, gibt es einen eigenen Vordruck, der über die Schulen oder das Regierungspräsidium erhältlich ist.
Die Ergänzungsprüfung findet an der Schule statt, an der die weitere Ausbildung absolviert wurde (Ziffer 2 und 3). Bei Personen mit mehr als fünfjähriger Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (Ziffer 1), die keine weitere Ausbildung absolvieren müssen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der diese die Ergänzungsprüfung ablegen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist grundsätzlich örtlich zuständig für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die in Baden-Württemberg arbeiten und falls diese nicht oder anderswo arbeiten, welche in Baden-Württemberg leben.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die über weniger als eine fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent verfügen und daher eine weitere Ausbildung für eine Zulassung zur Ergänzungsprüfung absolvieren müssen (siehe oben Ziffer 2 und 3), erhalten eine Anerkennung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Prüfung (sog. Vollprüfung) bestehen. Eine weitere Ausbildung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Diese Vollprüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die sich zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren möchten, wenden sich an eine Notfallsanitäterschule ihrer Wahl in Baden-Württemberg und klären eine mögliche Teilnahme entweder an einer Ergänzungsprüfung oder einer Vollprüfung mit der Schule ab. Der für eine Zulassung zur Ergänzungsprüfung erforderliche Antrag ist mit den vollständigen Unterlagen bei der Schule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, rechtzeitig einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen sind auf dem Antragsvordruck aufgelistet. Die Schule leitet die Zulassungsunterlagen aller Prüflinge an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter. Nur wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden, ist eine Zulassung zur Prüfung möglich. Im Fall der Zulassung erhalten die Prüflinge einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
Referat 25