Wortmeldung bei einer Fortbildung

Bildungszeit

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 12

0721 926-2055
0721 93340212
bildungszeit@rpk.bwl.de
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Hinweise

Änderung des BzG BW zum 01.07.2021

Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 geändert. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Änderung der Fristen: Anträge auf Bildungszeit müssen nun spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
  • Es wird eine Schiedsstelle geschaffen, die bei Uneinigkeit bezüglich der Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Bildungsmaßnahme sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite angerufen werden kann.
  • Regelungen zu Kleinstbetrieben: Bei der Zählung der in einem Betrieb beschäftigten Personen wird zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen außerdem nur noch auf ausdrücklichen Wunsch die Ablehnung der Bildungszeit schriftlich begründen.
  • Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.

Den Gesetzestext zur Änderung des BzG BW sowie weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie unten unter „Weitere Informationen“.

Wofür kann Bildungszeit genommen werden?

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  • die berufliche Weiterbildung,
  • die politische Weiterbildung oder
  • für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme definiert, die erfüllt sein müssen, um Bildungszeit in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter unter „Weitere Informationen“.


Schiedsstelle

Bei Streitfällen und Unklarheiten bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Bildungsmaßnahme kann ab dem 01.07.2021 sowohl von der antragstellenden Arbeitnehmerin oder dem antragstellenden Arbeitnehmer als auch von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Schiedsstelle angerufen werden. Weitere Informationen zur Anrufung der Schiedsstelle und zum Verfahren vor der Schiedsstelle finden Sie im „Merkblatt zur Anrufung der Schiedsstelle“.


Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.


Wieviele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit und ist beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.


Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es wird empfohlen, das unten eingestellte Formular für die Beantragung der Bildungszeit zu verwenden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

(Ausnahme: Wird die Schiedsstelle angerufen, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch entscheiden.)

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen beschäftigt sind (zu der Festlegung der Zahl der Beschäftigten siehe Erläuterungen im „Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber“).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.


Anerkennung von Bildungseinrichtungen

Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Anträge auf Anerkennung können Bildungseinrichtungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe stellen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt finden Sie unter „Weitere Informationen“.

Eine Anerkennung als Bildungseinrichtung setzt voraus, dass diese

  1. seit mindestens zwei Jahren am Markt besteht,
  2. Lehrveranstaltungen systematisch plant, organisiert und durchführt, 
  3. ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit vorlegt, das vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (Wirtschaftsministerium) anerkannt und veröffentlicht ist, und 
  4. Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW plant.

Welche Gütesiegel als Nachweis für die Qualität der Bildungsarbeit geeignet und vom Wirtschaftsministerium anerkannt worden sind, entnehmen Sie bitte der „Liste der anerkannten Gütesiegel“ unter "Weitere Informationen".

Wenn die Bildungseinrichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Bildungseinrichtung im Sinne des BzG BW anerkannt wurde, kann die Einrichtung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung Bildungszeitmaßnahmen anbieten. Eine Anerkennung von Bildungsmaßnahmen wie in anderen Bundesländern findet in Baden-Württemberg nicht statt.


Gesonderte Anerkennung von Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich

Da im Bereich der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten kein Gütesiegelsystem für die Qualität der Bildungsarbeit etabliert ist, gibt es für Anbieter dieser Bildungsmaßnahmen (alternativ zur Anerkennung als Bildungseinrichtung nach § 9 Absatz 1 BzG BW) ein gesondertes Anerkennungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens wird als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich anerkannt, wer – neben den oben genannten Anerkennungsvoraussetzungen – anstelle des Nachweises über ein Gütesiegel folgende Mindeststandards für die Qualität der Bildungsarbeit erfüllt:

  • Einsatz qualifizierten Personals sowohl im Leitungsbereich als auch im fachspezifischen Bereich des Trägers,
  • angemessene räumliche und sachliche Ausstattung zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
  • transparente Darstellung des Bildungsangebotes (einschließlich einer Darstellung der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung einzelner, exemplarischer Qualifizierungsmaßnahmen) und
  • aussagekräftige Teilnahmenachweise oder Abschlusszertifikate.

Ein Träger, der im Rahmen dieses gesonderten Anerkennungsverfahrens zugelassen ist, darf nur Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne der VO BzG BW anbieten und durchführen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass rechtlichen Voraussetzungen hierbei erfüllt sind.

Unter „Weitere Informationen“ ist das gesonderte Anerkennungsverfahren in einem „Merkblatt für Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich“ erläutert.

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