Im Hinblick auf die derzeitige Situation rund um den Corona-Virus wird Arbeitgebern empfohlen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dann die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zu gestatten, wenn diese in Form eines Online-Seminars durchgeführt wird. Dadurch ist die Gleichzeitigkeit der Arbeit von Lehrenden und Teilnehmern gewährleistet und es kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt.
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:
Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme definiert, die erfüllt sein müssen, um Bildungszeit in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter unter „Weitere Informationen“.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie unter Weitere Informationen.
Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.
Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.
Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Anträge auf Anerkennung können Bildungseinrichtungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe stellen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt finden Sie unter Weitere Informationen.
Eine Anerkennung als Bildungseinrichtung setzt voraus, dass diese
Welche Gütesiegel als Nachweis für die Qualität der Bildungsarbeit geeignet und vom Wirtschaftsministerium anerkannt worden sind, entnehmen Sie bitte der „Liste der anerkannten Gütesiegel“ unter "Weitere Informationen".
Wenn die Bildungseinrichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Bildungseinrichtung im Sinne des BzG BW anerkannt wurde, kann die Einrichtung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung Bildungszeitmaßnahmen anbieten. Eine Anerkennung von Bildungsmaßnahmen wie in anderen Bundesländern findet in Baden-Württemberg nicht statt.
Da im Bereich der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten kein Gütesiegelsystem für die Qualität der Bildungsarbeit etabliert ist, gibt es für Anbieter dieser Bildungsmaßnahmen (alternativ zur Anerkennung als Bildungseinrichtung nach § 9 Absatz 1 BzG BW) ein gesondertes Anerkennungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens wird als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich anerkannt, wer – neben den oben genannten Anerkennungsvoraussetzungen – anstelle des Nachweises über ein Gütesiegel folgende Mindeststandards für die Qualität der Bildungsarbeit erfüllt:
Ein Träger, der im Rahmen dieses gesonderten Anerkennungsverfahrens zugelassen ist, darf nur Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne der VO BzG BW anbieten und durchführen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass rechtlichen Voraussetzungen hierbei erfüllt sind.
Unter „Weitere Informationen“ ist das gesonderte Anerkennungsverfahren in einem „Merkblatt für Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich“ erläutert.
22.01.2021 Liste anerkannter Bildungsträger und Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich aktualisiert
04.11.2020Erhebungsbogen zur Inanspruchnahme von Bildungszeit aktualisiert
Weiterbildungsportal Baden-Württemberg (Weiterbildungsmöglichkeiten, Beratung, Förderangebote)
Kostenfreie und wohnortnahe Weiterbildungsberatung für alle Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg
Informationen zur Beruflichen Bildung
Informationen zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen
Freistellung für Weiterbildung in anderen Bundesländern
Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 12 0721 926-2055 0721 93340212 bildungszeit@rpk.bwl.de Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.
Dienstag und Donnerstag von11.00 - 12.00 Uhr