Stiftungsbegriff

Eine Stiftung ist eine von einem Stifter geschaffene Institution, die die Aufgabe hat, mit Hilfe eines der Stiftung gewidmeten Vermögens einen bestimmten, festgelegten Stiftungszweck dauerhaft zu verfolgen. Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (auch von mehreren Personen) errichtet werden.

Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sind die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs.

Stiffungsbegriff

Im Stiftungszweck konkretisiert sich der Wille des Stifters. Er ist die „Seele“ der Stiftung und bildet die Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit.Der Zweck wird vom Stifter frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder unmöglich ist.

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungszweck

Nach dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg darf eine Stiftung nur als rechtsfähig anerkannt werden, wenn der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Das Stiftungsvermögen stellt hierfür die Grundlage dar. Die Vermögensausstattung ist aber nicht nur Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung, sie bestimmt auch deren finanzielle Leistungsfähigkeit und damit ihren Aktionsradius. Zugleich schafft sie die Grundlagen für die Dauerhaftigkeit der Stiftung.

Das Stiftungsvermögen muss ausreichend sein, um den Stiftungszweck von Anfang an dauernd und nachhaltig aus den mit dem Vermögen erwirtschafteten Erträgen - und nicht mit dem Vermögen selbst - erfüllen zu können; das Stiftungsvermögen selbst muss, da es die Grundlage für den Bestand und das Tätigwerden der Stiftung ist, in seinem Bestand erhalten werden.

Es besteht demnach eine Verknüpfung von Stiftungszweck und Vermögen in der Weise, dass mit dem Anspruch und Umfang des Stiftungszwecks und dem hierzu notwendigen Aufwand auch das erforderliche Grundvermögen steigt.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Stiftungen eine Mindestkapitalausstattung benötigen, um genügend Ertrag für die Zweckerfüllung zu erwirtschaften. Das Stiftungsvermögen kann aus Werten aller Art bestehen, z. B. Kapitalvermögen, Liegenschaften, Aktien, Beteiligungen, Forderungen und Rechten oder beweglichen Sachen.

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungsvermögen

Eine Stiftung hat keine Mitglieder (wie etwa ein Verein), sondern (Stiftungs-) Organe. Als Mindestanforderung schreibt das Stiftungsrecht nur die Errichtung des (Stiftungs-) Vorstandes vor.
Im übrigen kann der Stifter die Stiftungsorganisation selbst festlegen. Der Stifter kann durch Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung weitere Organe errichten, die entscheidende, beratende oder kontrollierende Funktionen übernehmen (z. B. Stiftungsrat/-beirat, Kuratorium). Die Ausgestaltung der Organisation hängt von der Art der Stiftung und ihrer Größe ab.

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungsorganisation