Stiftungen
Gehen Sie doch einmal stiften!
Eine wachsende Zahl von Mitbürgern ist bereit, ihr Vermögen durch die Errichtung einer Stiftung in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. So können sie der Gesellschaft, in der sie groß geworden sind, wieder etwas zurückgeben und über das eigene Leben hinaus einiges bewegen. Aber auch Unternehmen engagieren sich in immer größerem Maße und nehmen ihre Verantwortung in der Bürgergesellschaft in herausragender Weise wahr, indem sie „stiften gehen“.
Das Spektrum der Stiftungszwecke ist dabei breit gefächert. Die Zielsetzungen reichen von der Förderung von Kunst und Kultur, von Bildungseinrichtungen, der Unterstützung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Erforschung von Krankheiten, der Unterstützung von sozial Benachteiligten bis zu Förderung von Projekten der Wissenschaft und Forschung. Dieses private Engagement für das Gemeinwohl wird vom Staat auch steuerlich gefördert.
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Regierungspräsidium Karlsruhe
Regierungspräsidium Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen
Gerne beraten wir Sie (kostenlos), wenn Sie eine rechtsfähige Stiftung errichten möchten.
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg
Sie möchten mehr über Stiftungen wissen?
Dann schauen Sie sich auf unseren Seiten um. Vielleicht finden Sie eine Stiftung, die Sie interessiert oder die Sie unterstützen möchten.
Und vielleicht kommen Sie sogar zu dem Entschluss, eine eigene Stiftung zu errichten!
Verzeichnisse der Stiftungen in Baden-Württemberg
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine von einem Stifter geschaffene Institution, die die Aufgabe hat, mit Hilfe eines der Stiftung gewidmeten Vermögens einen bestimmten, festgelegten Stiftungszweck dauerhaft zu verfolgen. Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (auch von mehreren Personen) errichtet werden.
Da Stiftungen zur Erfüllung verschiedenster Zwecke gegründet werden, wird zwischen den folgenden Rechtsformen und Arten von Stiftungen unterschieden. Lesen Sie hier weiter...
Fragen und Antworten
Wir beraten Sie gerne bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Auch bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung sind wir Ihnen behilflich. Dazu stellen wir Ihnen die entsprechenden Muster zur Verfügung. Wegen steuerrechtlicher Fragen müssen sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Zu folgenden Themen finden Sie hier weitere Informationen:
Stiftungsbehörden sind in Baden-Württemberg gemäß § 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes (StiftG) die Regierungspräsidien.
Welches der vier Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen oder Freiburg) zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Stiftung.
Aufgaben der Stiftungsbehörden
Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille des Stifters auch dann beachtet wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Sie wird einerseits so liberal ausgeübt, dass der Staat nicht mehr als zur Funktionserfüllung der Stiftung notwendig eingreift, andererseits jedoch so wirksam, dass eine Garantie für den Bestand und die Tätigkeit der Stiftung gegeben ist. Vorrang haben dabei Obhut, Fürsorge, Förderung und Beratung durch den Staat.
Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechts-, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörden achten darauf, dass die Tätigkeit der Stiftungsorgane den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung entspricht.
Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungsaufsicht
Die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde ist der förmliche Rechtsakt, durch den die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zur Entstehung gelangt. Für die Anerkennung sind ein formgerechtes Stiftungsgeschäft (Muster und Vorlagen) sowie eine Stiftungssatzung (Muster und Vorlagen) erforderlich. Das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird darüber hinaus eine vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Gemeinnützigkeit benötigt. Es wird dringend empfohlen, vor Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts, die Satzung der Stiftungsbehörde zur Abstimmung vorzulegen.
Satzungsänderungen sind nur unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen zulässig und müssen gemäß § 6 des Stiftungsgesetzes von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Vor einem entsprechenden Beschluss sollte mit der Stiftungsbehörde geklärt werden, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist. Für die Genehmigung sind der Stiftungsbehörde der entsprechende satzungsgemäße Beschluss im Original sowie die geänderte Stiftungssatzung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Darüber hinaus wird bei gemeinnützigen Stiftungen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts benötigt, dass die Satzungsänderung für die Gemeinnützigkeit der Stiftung unschädlich ist.
Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille des Stifters auch dann beachtet wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Sie wird einerseits so liberal ausgeübt, dass der Staat nicht mehr als zur Funktionserfüllung der Stiftung notwendig eingreift, andererseits jedoch so wirksam, dass eine Garantie für den Bestand und die Tätigkeit der Stiftung gegeben ist. Vorrang haben dabei Obhut, Fürsorge, Förderung und Beratung durch den Staat.
Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechts-, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörden achten darauf, dass die Tätigkeit der Stiftungsorgane den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung entspricht.
FAQ: Anerkennung, Satzungsänderung, Aufhebung
Gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes können die Stiftungsorgane die Stiftung aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. In aller Regel ist eine Aufhebung nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft unmöglich ist. Vor einem Aufhebungsbeschluss sollte mit der Stiftungsbehörde geklärt werden, ob die Stiftung aufgehoben werden kann und ein entsprechender Beschluss genehmigungsfähig wäre. Gemäß § 87 Abs. 1 BGB kann die Stiftungsbehörde die Stiftung auch von Amts wegen aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet.
Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen.
Nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde sind dem Stifter Änderungen des Stiftungsgeschäfts verwehrt; nachträgliche Änderungen des Stifterwillens bleiben für die Stiftung unbeachtlich.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, also der eigenhändigen Unterschrift des Stifters oder der notariellen Beurkundung. Die Verpflichtung kann aber auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden.
Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden; diese muss bestimmte Mindestregelungen enthalten.
Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungsgeschäft.
Rechtsgrundlagen
Bei der Errichtung rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind die §§ 80 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) zu beachten. Danach sind zur Errichtung erforderlich
- ein Stiftungsgeschäft,
- eine Stiftungssatzung und
- die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde.
Siehe auch Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Hier finden Sie Muster und Vorlagen. Sie finden in der FAQ-Liste keine Antwort auf Ihre Frage? Dann wenden Sie sich gerne an uns.
(die nachfolgenden FAQ-Listen gelten nicht für kirchliche Stiftungen)
FAQ: Grundsätzliches
Arbeitshilfen (Vordrucke, Formulare) und Beratung
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Klicken Sie bitte den nachfolgen Link an und geben Sie den Ort ein, an dem die Stiftung den Sitz haben soll. Es erscheint dann unter dem Abschnitt „Zuständige Stelle“ das für Ihre Stiftung zuständige Finanzamt: Serviceportal Baden-Württemberg
Zweckmäßig ist es, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Gleichzeitig sollte der Entwurf der Stiftungssatzung auch dem Finanzamt zugeleitet werden. Serviceportal Baden-Württemberg
Stifter und Stiftungen können Steuervorteile erst dann in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken.
Verfolgt eine Stiftung nach Ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, so kann sie erhebliche steuerliche Vergünstigungen beanspruchen.
Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, müssen in der Stiftungssatzung verschiedene Bestimmungen genannt sein.
Informationen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zum Thema Steuerliche Vorteile des Stiftens
Informationen des Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg