Schornstein einer Industrieanlage

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (BImSCHG)

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) steckt den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung von Anlagen ab, von denen Umweltauswirkungen ausgehen können. In einem Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG müssen sämtliche Auswirkungen einer Anlage auf die im BImSchG genannten Schutzgüter berücksichtigt und gewürdigt werden. Damit soll zum Schutz von Mensch und Umwelt umfassend sichergestellt werden, dass von der Anlage keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre, Kultur und sonstige Sachgüter (§ 1 I BImSchG) ausgehen. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 6 I BImSchG).

I​mmissionsschutzrechtliches Verfahren

1.1 Förmliches Verfahren

Rechtsgrundlage:§ 10 BImSchG

Vereinfachte Beschreibung:

Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagen, die in Spalte c mit einem „G“ gekennzeichnet sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und der Antrag sowie die Antragsunterlagen öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen (Vorschriften, Leitfäden, Formblätter etc.) stehen Ihnen auf dem Internet-Portal der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung.

Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Gebühren:

Die Bearbeitung der Antragsunterlagen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Höhe der Investitionskosten (einschließlich MwSt.). Diese sind mit den Antragsunterlagen anzugeben. Das einschlägige Gebührenverzeichnis steht Ihnen ebenfalls auf dem oben genannten Internet-Portal zur Verfügung.

Gebührenverzeichnis

1.2 Vereinfachtes Verfahren

Rechtsgrundlage: § 19 BImSchG

Vereinfachte Beschreibung:

Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagen, die in Spalte c mit einem „V“ gekennzeichnet sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Es findet keine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, keine öffentliche Auslegung des Antrags sowie der Antragsunterlagen und kein Erörterungstermin statt.

Der Antragsteller kann beantragen, dass das Verfahren im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG durchgeführt wird (Nummer 1.1.1, Förmliches Verfahren).

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen (Vorschriften, Leitfäden, Formblätter etc.) stehen Ihnen auf dem Internet-Portal der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung: gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de .

Gebühren:

Die Bearbeitung der Antragsunterlagen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Höhe der Investitionskosten (einschließlich MwSt.). Diese sind mit den Antragsunterlagen anzugeben. Das einschlägige Gebührenverzeichnis steht Ihnen ebenfalls auf dem oben genannten Fachportal der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. 8.3.3 Gebührenverzeichnis UM zur Verfügung.

​2. Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

2.1 Immissionsschutzrechtliches Anzeigeverfahren

Rechtsgrundlage: § 15 BImSchG

Vereinfachte Beschreibung:

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter auswirken kann.

Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht geäußert hat. Letzteres setzt u. a. voraus, dass die Genehmigungsbehörde keine zusätzlichen Unterlagen anfordert.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen (Vorschriften, Leitfäden, Formblätter etc.) stehen Ihnen auf dem Internet-Portal der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung: gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

Empfehlung: Gebühren

Die Bearbeitung der Anzeige ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an den Kosten der Änderung (einschließlich MwSt.). Diese sind mit der Anzeige anzugeben. Das einschlägige Gebührenverzeichnis steht Ihnen ebenfalls auf dem oben genannten Internet-Portal zur Verfügung - Nr. 8.3.3 Gebührenverzeichnis UM).

2.2 Änderungsgenehmigungsverfahren

Rechtsgrundlage: § 16 BImSchG

Vereinfachte Beschreibung:

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs der 4. BImSchV erreicht.

Ist aufgrund der Anlagenart ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der 4. BImSchV), so soll die Genehmigungsbehörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind.

Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen (Vorschriften, Leitfäden, Formblätter etc.) stehen Ihnen auf dem Internet-Portal der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung.

Gebühren:

Die Bearbeitung der Änderungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an den Kosten der Änderung (einschließlich MwSt.). Diese sind in den Antragsunterlagen anzugeben. Das einschlägige Gebührenverzeichnis steht Ihnen ebenfalls auf dem oben genannten Internet-Portal zur Verfügung - Nr. 8.3.1 Gebührenverzeichnis UM).