Der Ausgleichstock dient der Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden durch Bedarfszuweisungen bei der Schaffung notwendiger kommunaler Einrichtungen und der Milderung besonderer Belastungen einzelner Gemeinden, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten. In besonderen Ausnahmefällen wird beim Ausgleich kommunaler Haushalte geholfen.
Gemeinden, Kommunalverbände
Der Antrag ist schriftlich mit allen Unterlagen bis spätestens 1. Februar des Jahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Große Kreisstädte stellen den Antrag direkt beim dem für sie zuständigen Regierungspräsidium.
Der Antrag kann gem. Nr. 6.1 VwV-Ausgleichstock grundsätzlich erst dann gestellt werden, wenn die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt worden ist.
Zur Erleichterung der späteren Antragsprüfung sollten im Vorfeld der Antragstellung auftretende Fragen zwischen dem Regierungspräsidium und der Gemeinde - ggf. unter Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde - frühzeitig geklärt werden.
Das zuständige Regierungspräsidium kann im Einzelfall, wenn es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen (z. B. Gutachten) anfordern.
Referat 14
Yasmin Nuseibeh-Böckmann 0711 904-11413 yasmin.nuseibeh-boeckmann@rps.bwl.de
Stefanie Walter 0711 904-11427 stefanie.walter@rps.bwl.de
Violetta McEvoy 0711 904-11412 violetta.mcevoy@rps.bwl.de
Manfred Müller 0721 926-2108 manfred.mueller@rpk.bwl.de
Michael Ambrosoli 0721 926-2117 michael.ambrosoli@rpk.bwl.de
Mark Janiczek 0721 926-2113 mark.janiczek@rpk.bwl.de
Anna Maria Karle 0761/208-1058 annamaria.karle@rpf.bwl.de
Ute Krause 0761/208-1085 ute.krause@rpf.bwl.de
Rainer Keppler 07071 757-3301 rainer.keppler@rpt.bwl.de